LAG Berlin-Brandenburg: Ein Anspruch auf Arbeitszeitverringerung kann im gerichtlichen Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden! Gepostet am 3. August 2012 Ein Arbeitnehmer kann, wenn er länger als sechs Monate beim Arbeitgeber beschäftigt ist, – unter weiteren Voraussetzungen (z. B. in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt) – von diesem verlangen, dass dieser seine Arbeitszeit reduziert. Dieser Anspruch auf Arbeitszeitverringerung ergibt sich aus § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Der Arbeitgeber kann die Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit nur dann verweigern, wenn dem betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Anforderung daran sind recht hoch. Der Arbeitgeber kann nicht pauschal auf betriebliche Gründe verweisen, sondern muss diese konkret darlegen. § 8 TzBfG regelt: (1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. (2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen.
§ 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) begründet einen Anspruch des Arbeitnehmers, seine mit Zustimmung des Arbeitgebers verringerte Arbeitszeit auf die vom Arbeitnehmer gewünschten Zeiten festzulegen, soweit dieser Verteilung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Eine von den Betriebsparteien vereinbarte Regelung über den Beginn der täglichen Arbeitszeit gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG kann ein betrieblicher Grund im Sinne von § 8 TzBfG sein. Das ist sie jedoch nicht, wenn der vom Arbeitnehmer gewünschte andere Arbeitsbeginn keinen kollektiven Bezug hat. Dieser Bezug fehlt, wenn die Interessen der anderen Arbeitnehmer nicht durch Arbeitsverdichtung, Mehrarbeit oder andere Auswirkungen berührt werden. Die als Lagerarbeiterin beschäftigte Klägerin hatte beantragt, im Anschluss an ihren Erziehungsurlaub ihre wöchentliche Arbeitszeit auf zwanzig Stunden pro Woche zu verringern und die Arbeitszeit auf 8. 00 Uhr bis 12. 00 Uhr festzulegen. Zeitlich anschließend vereinbarten die Betriebsparteien für die Tätigkeit des "Wareneingangs" den Arbeitsbeginn um 6.
"Wir haben Nachwuchs bekommen. Zum Ende der Elternzeit möchte ich nicht mehr wie vor der Geburt des Kindes Vollzeit arbeiten. Ich möchte meine Arbeitszeit reduzieren, da anderenfalls die Betreuung des Kindes nicht gewährleistet ist. Habe ich einen Anspruch darauf? " Die Forderung der IG Metall auf eine 28-Stunden-Woche bringt aktuell wieder das Thema "Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit" in die Öffentlichkeit 07. 02. 2018 Spätestens seit der aktuellen Tarifrunde in der Metall- und Elektroindustrie ist die Frage eines Anspruchs auf (befristete) Arbeitszeitreduzierung in aller Munde. Bislang existiert im Arbeitsverhältnis nur ein entsprechender gesetzlicher Anspruch, der allerdings erhebliche Lücken aufweist. Nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) kann ein Beschäftigter vom Arbeitgeber verlangen, dass seine vertragliche Arbeitszeit verringert wird. Hierzu muss er spätestens drei Monate vorher einen Antrag stellen und dabei den Umfang der gewünschten Reduzierung angeben.
Wenn die Teilzeit befristet wird, ist doch der MA für den Arbeitgeber auch planbar. Warum sträuben sich die Arbeitgeber also? Weil sie sich ihre Flexibilität zu Lasten von MA in Notlagen erkaufen müssen? Frau Nahles wird es schwer haben, diesen Anspruch durchzubringen. Die Arbeitgeber-Lobby arbeitet schon stark daran, das Ansinnen abzuwehren. Schade.
Ob dies zulässig ist, ist umstritten. Jedenfalls das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich in solchen Fällen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Arbeitsgericht anrufen darf. die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Das LAG Berlin-Brandenburg (Entscheidung vom 14. 03. 2012 – 15 SaGa 2286/11) hielt einen Antrag eine Arbeitnehmerin auf einstweiligen Rechtsschutz, die die Verringerung ihrer Arbeitszeit vom Arbeitgeber erfolglos verlangte, für zulässig. Das Gericht führt dazu aus: Der Klägerin steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Dieser entfällt nicht schon deswegen, weil die Klägerin nach Erhalt des ablehnenden Schreibens vom 22. August 2011 das einstweilige Verfügungsverfahren erst am 7. Oktober 2011 beim Arbeitsgericht anhängig gemacht hat. Unstreitig hatte sie die verbindliche Zulassung zum Studium erst am 5. Oktober 2011 bekommen. Jedenfalls dies rechtfertigt das entsprechende Abwarten. Im Übrigen handelte auch die Beklagte nicht besonders eilbedürftig.
Voraussetzungen des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit III. Rechtsfolgen IV. Änderungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber V. Beteiligung des Betriebsrats VI. Verhältnis zu anderen Regelungen über eine Verringerung der Arbeitszeit § 9 Verlängerung der Arbeitszeit § 9 a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit § 10 Aus- und Weiterbildung § 11 Kündigungsverbot § 12 Arbeit auf Abruf § 13 Arbeitsplatzteilung Impressum Datenschutz Datenschutz-Einstellungen AGB Karriere Schriftgrad: - A +
Art. 3 GG und Art. 141 EWG-Vertrag verbieten eine solche Diskriminierung (näher hierzu siehe unten, Gleichbehandlung von Teilzeitkräften). Eine unterschiedliche Behandlung von Personen eines bestimmten Geschlechts ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie "einem unabweisbaren Bedürfnis des Unternehmens dient, für die Erreichung der unternehmerischen Ziele geeignet und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundsatzes der Lohngleichheit nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist". [5] § 11 TVöD weicht hinsichtlich der Regelungen zur Teilzeitarbeit teilweise von den gesetzlichen Regelungen im TzBfG ab. Nähere Einzelheiten zum Verhältnis der tariflichen und gesetzlichen Regelungen zueinander finden Sie in Die Bedeutung des tariflichen Anspruchs auf Reduzierung der Arbeitszeit neben den gesetzlichen Ansprüchen. Geplante Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vom 14. 12. 2013 sind Vorhaben zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts wie folgt vorgesehen: "Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich z.