Der BFH hat entschieden, dass bei der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer keine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte anzunehmen ist, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebskapitalgesellschaft faktisch beherrscht. Zu guter Letzt können auch weitere steuerliche Vorteile für eine Betriebsaufaufspaltung sprechen. Betriebsaufspaltung: Chancen und Risiken für KMU | Lexware. Zumindest bei einer sogenannten kapitalistischen Betriebsaufspaltung liegen hier erhebliche steuerliche Chancen. Eine Besitz-GmbH zahlt unter Umständen auf ihren Gewinn nur 16, 375% Steuern, während bei der Betriebsgesellschaft die Gewinne einer Steuer von 30%-33% unterliegen.
Betriebsaufspaltung - Chancen & Risiken Steuerkanzlei R&P
Hiernach gilt Folgendes:
Indizien für den Veranlassungszusammenhang der Nutzungsüberlassung mit den betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens
können sich daraus ergeben, dass der Betriebs-GmbH ein Wirtschaftsgut zu Bedingungen überlassen wird, die nicht dem unter Fremden Üblichen entsprechen oder wenn das Wirtschaftsgut seiner
Zweckbestimmung nach nur an das Betriebsunternehmen vermietet werden kann oder wenn es für das Betriebsunternehmen unverzichtbar ist. Indizien für eine betriebliche Veranlassung können aber
auch aus Umständen hergeleitet werden, die mit dem Besitzunternehmen selbst zusammenhängen, z. Betriebsaufspaltung - Chancen & Risiken Steuerkanzlei R&P. B. wenn die Nutzungsüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung der
Betriebsaufspaltung steht. Für die private Veranlassung der Gebrauchsüberlassung kann sprechen, wenn der Mietvertrag erst längere Zeit nach der
Betriebsaufspaltung geschlossen wird oder der Besitzunternehmer zivilrechtlich keinen oder nur geringen Einfluss auf die Beschlüsse der Grundstücksgemeinschaft nehmen kann.
Betriebsaufspaltung: Chancen Und Risiken FÜR Kmu | Lexware
Eine andere Einschätzung wäre schließlich nur dann denkbar, wenn bereits der Besitz der Eigentumswohnung von Ihnen als Einzelunternehmer zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde. Hierfür sehe ich aber nach Ihrer Sachverhaltsschilderung keine Anhaltspunkte. Ich hoffe damit konnte ich Ihnen bereits weiterhelfen. Bei weiteren Fragen erreichen Sie mich gerne unter den im Profil angegebenen Kontaktdaten. RA Dr. Tim Greenawalt
14. 2017 | 12:51
Bewertung des Fragestellers
14. 2017 | 16:49
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" Sehr gute Beratung, habe im Prinzip die Antworten bekommen, die ich zum jetzigen Zeitpunkt brauche.
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S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG wäre bei einem Besitz-Einzelunternehmen der Betrieb, bei einer Besitz-Personengesellschaft die Mitunternehmeranteile der Gesellschafter. In jedem Fall sind sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen einzubringen. Insoweit gilt es zu beachten: 1. Üblicherweise wird zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens ein Grundstück gehören. Dies wäre als funktional wesentliche Betriebsgrundlage zur Erreichung der Buchwertfortführung zwingend auf die Betriebs-GmbH zu übertragen. Beachten Sie | Dies löst jedoch Grunderwerbsteuer aus. Die Anteile an der Betriebs-GmbH gehören ebenso zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens und wären grundsätzlich auf die Betriebs-GmbH zu übertragen. Da hier eigene Anteile entstehen würden und die Einbringung (zum Teil) gesellschaftsrechtlich unzulässig wäre (z. B. bei 100% der Anteile), kann nach Rz. 20. 09 UmwStE (auf Antrag) von der Einbringung abgesehen werden. Die zurückbehaltenen Anteile an der Betriebs-GmbH unterliegen dabei keiner Entnahmebesteuerung!