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Es kann allenfalls als falsch abgelehnt oder als richtig akzeptiert werden. Abwertende Kritik darf – solange sie sachbezogen ist – scharf und schonungslos geäußert werden. Auch eine überspitzte, ironische oder polemische Äußerung der subjektiven Meinung ist zulässig. Unerheblich ist auch die Qualität der Äußerung. Abmahnung wegen unwahrer Tatsachenbehauptung in einem Artikel im Internet möglich?. Bei den allseits bekannten und überwiegend unbeliebten Bewertungsportalen sind (negative) Bewertungen stets unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Im besten Fall sollten die Bewertungen die Missbilligung des geschäftlichen Verhaltens des Bewerteten zum Ausdruck bringen und damit eine subjektive Wertung enthalten, die damit zulässig sind. In vielen Fällen fehlt bei negativen Bewertungen jedoch der erforderliche Sachbezug, sodass ein unzulässiges Werturteil vorliegt. Tatsachenbehauptung Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn bei der Äußerung aus Sicht des Empfängers die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens gegenüber den zugrunde liegenden Tatsachen in den Hintergrund treten.
Äußerungen stellen grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ( Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. Arbeitsrecht Rheinland-Pfalz: Zur Beweislast im Falle einer Abmahnung. 1 Abs. 1 GG) der betroffenden Person bzw. des Gewerbebetriebs dar. Abzugrenzen sind Meinungsäußerungen (siehe weiter unten) gegenüber Tatsachenbehauptungen. Letztere sind Äußerungen, die dem Beweis zugänglich sind und als wahr oder unwahr eingestuft werden können. sind grundsätzlich unzulässig, insbesondere ehrverletzende Äußerungen wie Beleidigungen, üble Nachrede, Verleumdungen, Kreditgefährdung (§§ 185-187 StGB). Ist strittig, ob eine Tatsachenbehauptung wahr ist, trägt derjenige die Beweislast, welcher die Behauptung aufgestellt hat. Im Zweifel ist eine Behauptung damit unzulässig.
O., § 138 Rn. 9). Streitig ist aber, ob es untersagt ist, Behauptungen aufzustellen, deren Vorhandensein man zwar vermutet, wenn diese Vermutung sich aber nicht auf greifbare Anhaltspunkte, sondern nur auf reines Gefühl stützt (vgl. MüKo/Peters, a. 8). Wird solche Behauptung, die die zur Erheblichkeitsprüfung nötige Substanziierung haben muss, aufgestellt, kann man notgedrungen keine Anhaltspunkte für deren Richtigkeit vortragen. Der Gegner wird nicht selten mit dem Einwand kommen, der Beweisantrag sei zurück zu weisen, es handle sich um einen Ausforschungsbeweis. Zutreffend dürfte wohl die Ansicht sein, dass es nach dem Prozessrecht – anders eventuell nach dem materiellen Recht – erlaubt ist, auch mit Hilfe der Beweisaufnahme Tatsachenvorgänge aufzuklären, die man nur entfernt, nach dem Gefühl, vermutet (vgl. Wahrheitspflicht | Wahrheitspflicht im Zivilprozess. Denn: Die Partei braucht nicht die Anhaltspunkte, die sie für die rechtlich relevanten Tatsachen hat, offen zu legen; das ist bei einem Zeugen gerade anders: dieser muss darlegen, worauf sein Wissen basiert, § 396 Abs. 2 ZPO.
Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht München die Rechte der Ärzteschaft gegenüber Bewertungsplattformen gestärkt") vermuten lassen, hat das Landgericht München weder ein Grundsatzurteil gegen Jameda gefällt, noch etwas Neues entschieden. Vielmehr war es bereits immer so, dass der Äußernde die Unwahrheit einer Tatsache beweisen muss, wenn diese Tatsache für den Betroffenen ehrenrührig ist. In allen anderen Fällen muss nach wie vor der Betroffene beweisen, dass die Tatsachenbehauptung in der Bewertung unwahr ist. Im genannten Urteil hatte der Bewerter behauptet, dass der Zahnarzt ihm eine zu hohe und zu runde Krone angefertigt habe. Ob diese Aussage ehrenrührig ist, konnte vermutlich dahingestellt bleiben, denn der Arzt konnte wohl beweisen, dass es einen solchen Fall in seiner Praxis im entsprechenden Behandlungszeitraum nicht gegeben hat. Sofern diese Aussage als ehrenrührig einzustufen wäre (hier ist das LG München I erfahrungsgemäß kleinlich), so hätte tatsächlich Jameda beweisen müssen, dass ein derartiger Behandlungsfehler stattgefunden hat.
Keiner liest gerne Lügen über sich im Internet. Juristisch dagegen erfolgreich vorzugehen ist aber gar nicht so einfach. Hintergrund dessen ist, dass grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast dafür trägt, dass jemand die Unwahrheit über ihn sagt. Die stellt gerade bei Äußerungen Internet ein großes Problem dar, da es zum Teil schwierig ist, die Unwahrheit bestimmte Äußerungen rechtssicher nachweisen zu können. Derjenige, der eine Behauptung Internet aufstellt, ist regelmäßig aufgrund der sehr weit gefassten Meinungsfreiheit in einer besseren Position, als derjenige, der dagegen wehrt. Beweislastumkehr üble Nachrede Wenn es sich jedoch bei der Äußerung um eine üble Nachrede handelt, findet eine Beweislastumkehr statt, sodass der Äußernde die Wahrheit der aufgestellten Tatsachenbehauptung nachweisen muss. (LG Frankfurt, Az. 2-3 O 77/20 vom 6. August 2020). Eine üble Nachrede ist insbesondere bei herabwürdigen Äußerungen gegeben. Ebenso ist eine üble Nachrede gegeben, wenn unwahre Tatsachen über die Person behauptet werden, die das Ansehen der Person beschädigen können.