Die bisherigen Regelungen der multilateralen Versetzungsordnung wurden in die entsprechenden Artikel übertragen. Dabei legt die AO weit strengere Maßstäbe an, als die Kultusministerkonferenz (KMK) dies für die Übergänge zwischen den Bildungsgängen und Schularten vereinbart hat. Die GEW hatte in ihrer Stellungnahme vorgeschlagen, dass Unterricht und Leistungsbewertung auf mittlerem oder auf grundlegendem Niveau in Klassenstufe 7 bis 10 nach Fächern verschieden sein können und eine verbindliche Zuordnung in allen Fächern erst in den Abschlussklassen erfolgt. Sofern für die Einstufung bzw. Schulgesetz Baden-Württemberg BW - Rechtsanwalt Schulrecht. für den Wechsel vom Niveau G ins Niveau M eine Notenhürde gelten soll, hat die GEW vorgeschlagen, sich an den Vereinbarungen der KMK zu orientieren. Danach setzt der Wechsel vom grundlegenden ins mittlere Niveau in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note befriedigend sowie in allen für die Versetzung maßgeblichen Fächern mindestens einen befriedigenden Durchschnitt voraus.
Bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist folgender Vermerk anzubringen: »Versetzt nach § 1 Abs. 3 der Versetzungsordnung«. (5) Wird ein Schüler am Ende der Klasse 5 oder 6 nicht versetzt, hat die Klassenkonferenz die Empfehlung auszusprechen, daß der Schüler in die Hauptschule überwechseln soll, es sei denn, sie gelangt zu der Auffassung, daß der Schüler nach der Wiederholung der Klasse voraussichtlich den Anforderungen der Realschule gewachsen sein wird. Versetzungsordnung realschule bw 2. Die Empfehlung ist im Jahreszeugnis zu vermerken. Für das Überwechseln gelten die Bestimmungen der multilateralen Versetzungsordnung. (6) Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter nicht versetzten Schülern, welche die Klasse wiederholen können, für einen Zeitraum von etwa vier Wochen die Aufnahme auf Probe in die nächsthöhere Klasse gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schüler die Mängel in den unter »ausreichend« bewerteten Fächern oder Fächerverbünden in absehbarer Zeit beheben werden. Die Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus.
§ 1 Versetzungsanforderungen (1) In die nächsthöhere Klasse werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen solche Schüler versetzt, die auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, daß sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis 1. der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4, 0 oder besser ist und 2. der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4, 0 oder besser ist und 3. Versetzungsordnung realschule bw x. die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und 4. die Leistungen in nicht mehr als einem für die Versetzung maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; trifft dies in zwei Fächern zu, so ist der Schüler zu versetzen, wenn für beide Fächer ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können a) die Note »ungenügend« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern, b) die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach, c) die Note »mangelhaft« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.
Die im vorangegangenen Gliederungspunkt behandelten Probleme bei der Benotung/ Schulnoten haben in erster Linie Relevanz für die Nichtversetzung/ Versetzung des Schülers denn aus der Summe der Noten wird die Entscheidung über die Versetzung/ Nichtversetzung getroffen.