Das gilt auch im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO, wenn das Gericht auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren erlässt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat einen noch geringeren Arbeitsaufwand hat, da er noch nicht einmal zur Wahrnehmung eines Termins bei Gericht erscheinen muss. Zwar ist in Nr. 3105 VV RVG nur von einem Termin und nicht von einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495a ZPO die Rede; die Vorschrift ist jedoch entsprechend dahingehend auszulegen, dass sie auch für das schriftliche Verfahren nach § 495a ZPO gilt. Dass der frühere Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3105 VV RVG, der die entsprechende Anwendung der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG vorsah, aufgehoben worden ist, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Terminsgebühr 495a zpo. Die Anmerkungen zu Nr. 3104 VV RVG sind schon deshalb anzuwenden, weil Nr. 3105 VV RVG lediglich eine modifizierte Variante der Nr. 3104 VV RVG darstellt. Praxishinweis Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend.
Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg. 2 Aus den Gründen 1. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht eine Terminsgebühr u. a. für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine. Die Terminsgebühr ist eine 1, 2-fache Gebühr (vgl. Nr. 3104 VV). Eine 1, 2-fache Terminsgebühr entsteht über den in Vorbem. 3 Abs. 3 VV genannten Fall hinaus auch, wenn gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (vgl. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV). Vom Grundsatz, dass eine 1, 2-fache Gebühr verlangt werden kann, macht Nr. 3105 VV jedoch eine Ausnahme. In den dort genannten Fällen entsteht nur eine 0, 5-fache Gebühr. Danach entsteht eine 0, 5-fache Gebühr für die Wahrnehmung eines Termins aufgrund dessen letztlich ein Versäumnisurteil ergeht, lediglich eine Entscheidung zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung von Amts wegen ergeht (Abs. 1 Nr. 1). Eine 0, 5-fache Gebühr entsteht aber auch dann, wenn ein schriftliches Versäumnisurteil ergeht nach § 331 Abs. 3 ZPO (vgl. Nr. Terminsgebühr gemäß RVG - Gerichts- & Anwaltskosten 2022. 3105 Abs. 1 Nr. 2 VV). 2.
Leitsatz Wird ein Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet und dann die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, entsteht keine Terminsgebühr, wenn das Gericht hiernach über die Kosten gem. § 91a ZPO entscheidet. AG Wolfenbüttel, Beschl. v. 2. 11. 495a zpo terminsgebühr klagerücknahme. 2012 – 16 C 69/12 1 I. Der Fall Die anwaltlich vertretene Klägerin hatte gegen den Beklagten einen Mahnbescheid erwirkt, gegen den dieser fristgerecht Widerspruch erhoben hatte. Nach Eingang der Klagebegründung ordnete das Gericht zunächst das schriftliche Vorverfahren an. Nach Eingang der Klageerwiderung ordnete das Gericht gem. § 495a ZPO das Verfahren nach billigem Ermessen an und setzte eine Erklärungsfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Daraufhin beantragte der Beklagtenvertreter, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Schließlich bezahlte der Beklagte die Klageforderung, sodass die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärte. Der Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an, sodass kein Termin mehr durchgeführt wurde.
Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2022 zur Reisekostenabrechnung. Möchten Sie sich weiter zum neuen RVG informieren? Foto: ©mrmohock
Zum anderen kann eine Terminsgebühr auch dann ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung entstehen, wenn das Verfahren stattdessen mit einem schriftlichen Vergleich geschlossen wird. Bildnachweise: Porzani,
Soforthilfe vom Anwalt: Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an. Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr in einem Verfahren gemäß § 495 a ZPO ist jedoch, dass eine Entscheidung ergeht, die bei einem Verfahren mit einem Streitwert über 600, 01 € mündlichen Verhandlung bedurft hätte (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3104 VV Rn. 55, 19. Fiktive Terminsgebühr auch bei außergerichtlichem schriftlichem Vergleich. Auflage, 2010; s. a. Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG Nr. 3104 VV Rn. 18 ff, 5. Auflage, 2012). Eine derartige Entscheidung ist hier nicht erlassen worden, denn das Gericht hat lediglich eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO getroffen, die gemäß § 128 III ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte.
2 Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden. Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. 07. 2001 ( BGBl. 495a zpo terminsgebühr anerkenntnisurteil. I S. 1887), in Kraft getreten am 01. 01. 2002 Gesetzesbegründung verfügbar Änderungsübersicht Inkrafttreten Änderungsgesetz Ausfertigung Fundstelle 01. 2002 Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) 27. 2001 BGBl. 1887