Grundsätzlich wird die Baugenehmigung, sofern eine für die Errichtung der Garage erteilt wurde, frei von Rechten Dritter erteilt, das heißt, dass nicht geprüft wird, ob beispielsweise Eigentumsverletzungen Ihres Nachbarn vorliegen. Die Garage müssen Sie jedoch auch auf einen späteren Widerspruch Ihres Nachbarn nicht entfernen. Wird dem Nachbarn die Baugenehmigung mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben, kann er nach § 70 VwGO innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wird dem Nachbarn die Baugenehmigung ohne Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt, läuft die Widerspruchsfrist nach §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr. Anders liegt es, wo der Nachbar "offiziell" von der Baugenehmigung nichts erfährt. Beantragt der Bauherr nicht die Zustellung der Baugenehmigung nach § 75 Abs. 5, dann werden die Nachbarn, die keine Einwendungen erhoben haben, vom Bauamt über das Bauvorhaben nicht in Kenntnis gesetzt. Nutzungsrecht/ Eigentumsrecht einer Garage auf fremdem Grundstück Baurecht. Wenn ein Verwaltungsakt dem Betroffenen aber weder i. S. der §§ 57, 58 VwGO zugestellt, eröffnet oder verkündet, noch im Sinne des § 70 VwGO anderweitig bekannt gegeben wird, wird die Baugenehmigung gegenüber dem betroffenen Nachbarn nicht wirksam ( § 43 Abs. 1 VwVfG) und die Widerspruchsfrist kann nicht zu laufen beginnen.
Sehr geehrte Ratsuchende, ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten: Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt. Mehrere garagen auf einem grundstück landrat will jetzt. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen. Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: Garagen einschl. deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten und Aufzüge zu Tiefgaragen mit einer Gesamtnutzfläche bis zu 50 qm brauchen zur Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen einzuhalten, wenn an der Grenze eine Wandhöhe von 3 m im Mittel nicht überschritten wird, allerdings darf diese Grenzbebauung eine Gesamtlänge der Außenwände von 8 m je Grundstücksgrenze nicht überschreiten (die Gesamtnutzfläche ohne Anrechnung von Nutzflächen in Dach- und Kellerräumen). Dabei bleibt die Höhe von Dächern mit einer Neigung bis 75 Grad und Giebelflächen im Bereich des Dachs bei einer Dachneigung bis zu 75 Grad außer Betracht.
Eine Beschränkung enthält § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach Garagen im WA nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Bezugsgröße ist aber das "Gebiet" und nicht das einzelne Baugrundstück: Maßgeblich ist nicht der Bedarf, der durch die bauliche Nutzung des Grundstücks hervorgerufen wird, sondern der des gesamten Baugebiets. Als Bedarf ist in diesem Sinne mindestens (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, Rn. 26, juris) die nach § 37 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) notwendige Anzahl von Stellplätzen und Garagen des Baugrundstücks ("notwendige Kfz-Stellplätze") anzuerkennen. Wenn Sie nun also gegenüber der Baurechtsbehörde darlegen, dass die Garage auf dem abzuteilenden Grundstück bis auf weiteres (also bis die Garage Stellplatz für einen Neubau wird) dem Bedarf des Ausgangsgrundstücks mit dem Haus und der weiteren Garage dient (z. B. Grundstück Wegerecht Garage im Nachbarschaftsrecht - frag-einen-anwalt.de. Zweifamilienhaus, aber nicht zwingend), sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BauNVO erfüllt.