4. Oktober 2010 Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jeden Monat die amtlichen Umrechnungskurse für die Umsatzsteuer. Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG sind Werte in fremder Währung zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach diesen Durchschnittskursen umzurechnen. Entscheidend ist der Monat, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet, müssen die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umgerechnet werden, in dem sie vereinnahmt werden. Diesen Artikel: 2438 Aufrufe Rechnung schreiben leicht gemacht –ab dem 01. Umsatzsteuer umrechnungskurse 2010 free. 07. können Rechnungen elektronisch per E-Mail als sogenannte Elektronische Rechnung bzw. E-Rechnung ohne weitere bürokratische Hürden übermittelt werden. mehr Erfüllt Ihre Rechnung nicht alle Anforderungen des UStG (Umsatzsteuergesetz), sieht es mit dem Vorsteuerabzug schlecht aus.
Lesen Sie, warum Auslandsgeschäfte unnötig teuer sind und wie Sie sich davor schützen. Wer braucht die offiziellen Umrechnungskurse? Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht monatlich die Durchschnittskurse, anhand derer Sie Ihre Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Umsatzsteuer in Euro umrechnen. Bundesfinanzministerium - Umsatzsteuer-Umrechnungskurse, Gesamtübersicht für das Jahr 2020. Für Bilanzierer ist der Durchschnittskurs desjenigen Monats maßgeblich, in dem laut Rechnung die Leistung ausgeführt wurde. Für Selbstständige, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen, sowie für alle anderen Steuerzahler ist der Monat maßgeblich, in dem das Entgelt vereinnahmt oder die Rechnung beglichen wurde (so genanntes Zufluss-/Abfluss-Prinzip). Offiziell bezeichnet das BMF seine fortlaufende Währungstabelle als "Umsatzsteuer-Umrechnungskurse". Der Begriff ist missverständlich, weil er auf die Umsatzsteuer (USt) eingrenzt. Tatsächlich gelten diese Umrechnungstabellen für jeden Steuerzahler, der jegliche Zahlungen in Fremdwährungen leistet oder erhält. Also für den Selbstständigen im Ausland genauso wie für den Arbeitnehmer, Rentner, Ferienhausbesitzer oder Kapitalanleger.
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Von Lutz Schumann, Herausgeber und Chefredakteur Welcher Umrechnungskurs gilt bei Umsatzsteuer, Betriebsausgaben, Werbungskosten und jeglichen anderen betrieblich bedingten Käufen in ausländischer Währung? Umsatzsteuer umrechnungskurse 2010 edition. Vor dieser Frage stehen Unternehmer und Freiberufler immer dann, wenn sie ausländische Kunden oder Lieferanten haben, Messen besuchen oder aus jeglichen anderen Gründen Geld im Ausland ausgeben. Denn um Rechnungen oder andere Belege in der Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen, müssen sie die fremden Währungen (nachträglich) in Euro umrechnen - und zwar zum offiziellen Wechselkurs, der für diesen Monat galt. Auch Arbeitnehmer und jegliche anderen Steuerzahler brauchen die monatsgenauen offiziellen Wechselkurse für ihre Steuererklärung, wenn sie beruflich im Ausland unterwegs waren, zum Beispiel während einer Fortbildung oder bei doppelter Haushaltsführung. Achtung: Bei diesen amtlichen Umrechnungskursen handelt es sich meist nicht um den gleichen Wechselkurs, zu dem Sie im Ausland bezahlt haben.
Hier erhalten Sie die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse seit dem Jahr 2010 in einem monatlich ergänzten Datensatz für das aktuelle Jahr sowie in Jahresübersichten für die vergangenen Jahre. Gem. Umsatzsteuer-Umrechnungskurse April 2010 - NWB Datenbank. § 16 Abs. 6 UStG müssen Unternehmer in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge Werte in fremden Währungen auf Euro umrechnen und zwar nach den Durchschnittskursen, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für den betreffenden Monat öffentlich bekannt gegeben hat. Diese öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch ein BMF-Schreiben. Dieses BMF-Schreiben wird einerseits im Internetangebot des BMF, andererseits im Bundesteuerblatt Teil I und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das BMF erhält von der Deutschen Bundesbank jeweils am ersten Werktag des Folgemonats eine Übersicht mit den durchschnittlichen Euro-Referenzkursen der Europäischen Zentralbank (EZB) für den Vormonat und stellt diese regelmäßig noch im Laufe des ersten Werktags für die Öffentlichkeit bereit.
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