Die Kernpunkte im Überblick: Haushaltserfordernis bei Heimbewohnern Sofern der Steuerpflichtige in einem Heim untergebracht oder dauerhaft pflegebedürftig ist, kann er den 20%igen Steuerbonus auch für Dienstleistungen beanspruchen, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, Höchstbetrag von 4. 000 EUR). Das BMF hat in seinem Anwendungsschreiben erstmals die Dienstleistungen benannt, die unter diesen Abzugstatbestand fallen (Rz. Gebäudeeinmessung haushaltsnahe dienstleistungen. 11), darunter: die Reinigung des Zimmers, des Appartements und der Gemeinschaftsflächen, das Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten im Heim bzw. am Ort der dauernden Pflege und der Wäscheservice, der im Heim oder am Ort der dauernden Pflege erbracht wird. Das BMF erklärte, dass die Kosten für die obigen Leistungen auch dann abgezogen werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige im Heim bzw. am Ort seiner dauerhaften Pflege über keinen eigenen und abgeschlossenen Haushalt verfügt (Rz. 14). Die OFD weist nun klarstellend darauf hin, dass diese Abkehr vom Haushaltserfordernis nur für die obigen "vergleichbaren Dienstleistungen einer Haushaltshilfe" gilt.
Werden ihm in einer Bescheinigung des Heimes lediglich bestimmte kalkulatorische Kosten für Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten zugerechnet, eröffnet dies keinen Abzug nach § 35a EStG. Dachgeschossausbau ist neuerdings begünstigt Sehr bedeutsam für die Praxis ist die Neupositionierung des BMF zu Neubaumaßnahmen. Zum Hintergrund: Für Handwerkerleistungen, die in Zusammenhang mit einer Neubaumaßnahme stehen, dürfen Steuerpflichtige keinen Steuerbonus nach § 35a EStG beanspruchen (z. B. für die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses). Bisher hatte das BMF die Auffassung vertreten, dass jegliche Nutz- und Wohnflächenschaffung bzw. Gebäudeeinmessung haushaltsnahe dienstleistung in schleswig holstein. -erweiterung eine steuerschädliche Neubaumaßnahme ist. In seinem neuen Anwendungsschreiben vertritt das BMF nun einen großzügigeren Standpunkt; demnach werden als Neubaumaßnahme nur noch diejenigen Maßnahmen gewertet, die in Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung stehen. Die OFD erklärt, dass daher nun auch Handwerkerlöhne abziehbar sind, die bei der Schaffung neuer Wohnfläche in einem bestehenden Haushalt anfallen (z. Dachgeschossausbau, Kellerausbau).
Nicht begünstigt sind ausdrücklich Dichtigkeitsprüfungen von Abwasseranlagen, Haushaltsauflösungen und Leistungen zur Tierbetreuung. BMF, Schreiben v. 10. 2014, IV C 4 - S 2296-b/07/0003:004