Gemäß Art. 5 Grundgesetz hat ein jeder das Recht, seine Meinung in Bild, Schrift und Wort frei zu äußern und allgemein zugängliche Quellen für seine Recherchen zu nutzen. Unterlassungsanspruch bei unwahrer Tatsachenbehauptungen - Hilfe bei Abmahnungen vom Rechtsanwalt. Tatsachen mit Meinungsbezug, denen bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen zugrunde liegen und deren fehlender Wahrheitsgehalt bereits zum Zeitpunkt der Äußerung feststeht, fallen nicht unter die Schutzwirkung der durch das Grundgesetz garantierten Meinungsfreiheit. Demjenigen, der eine Meinung äußert, wird eine gebotene Sorgfaltspflicht auferlegt, die einen Ausgleich zwischen der garantierten Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsschutzes der beteiligten Verkehrskreise herstellt. Der Umfang dieser Sorgfaltspflicht richtet sich nach den individuellen Umständen der geäußerten Meinung und der damit eventuell einhergehenden wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung. Da sich die objektive Wertung der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen oft schwierig gestaltet, trifft denjenigen, der für Dritte nachteilige Tatsachenbehauptungen aufstellt, eine erweiterte Darlegungs- und Beweislast.
Hierbei ist den wenigsten Menschen jedoch der Umstand bekannt, dass sich aus einer simplen Unterhaltung heraus auch ein Straftatbestand ergeben kann. Die Rede ist an dieser Stelle von der Grenze des normalen Gesprächs zu der Verleumdung bzw. übler Nachrede. Was sich genau hinter diesen beiden Begriffen verbirgt ist nicht jedem Menschen bekannt, allerdings ist das Wissen um diese beiden Begriffe auch im Alltag enorm wichtig. Arbeitsrecht Rheinland-Pfalz: Zur Beweislast im Falle einer Abmahnung. Sowohl die Verleumdung als auch die üble Nachrede gehören in den Teilbereich der sogenannten Ehrdelikte. Diese sind aus dem einfachen Grund ein Teil des Strafrechts, da der Gesetzgeber das Rechtsgut der Ehre bei seinen Bürgern schützen möchte. Wer das Rechtsgut der Ehre bei einem anderen Menschen verletzt, kann durchaus mit strafrechtlichen Folgen rechnen und muss bei einer Verurteilung entweder eine Geldstrafe bezahlen oder eine Freiheitsstrafe verbüßen. Was für Beleidigungsdelikte existieren im Strafgesetzbuch? Im Grunde genommen unterscheidet das StGB zwischen drei verschiedenen Beleidigungsdelikten.
B. Details zur Gesundheit, Tagebucheinträge, Sexualität) betreffen Privatsphäre die private Lebensgestaltung, also den der Öffentlichkeit abgewandten Bereich) betreffen, es sich also um Äußerungen handelt, die zwar wahr sind, aber niemanden etwas angehen. Ausnahme: Zulässig sind wahre Tatsachenbehauptungen aus der Privatsphäre nur, wenn ein legitimes öffentliches Informationsinteresse besteht (Berichte über Prominente oder sonstige Personen und Ereignisse der Zeitgeschichte) welche lediglich der Sozialsphäre, d. der nach außen (in Kontakt mit der Umwelt) gerichteten (z. beruflichen oder politischen) Tätigkeit zuzuordnen sind, keiner der o. g. unzulässigen Fälle vorliegt, und die Wahrheit der Behauptung bewiesen werden kann (siehe z. Werturteil und Tatsachenbehauptung | LHR Rechtsanwälte Köln. B. OLG Hamm 4 U 184/08, OLG Frankfurt zu Stammdaten-Eintrag in einem Bewertungsportal oder BGH, Urteil vom 23. 9. 2014 – VI ZR 358/13) sind subjektive Äußerungen, die "insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt" ( BGH) sind und nicht dem Beweis zugänglich sind und daher (anders als Tatsachenbehauptungen) nicht als objektiv wahr oder unwahr eingestuft werden können.
Nicht selten werden in der Praxis Polizisten zum Opfer von Beleidigungen. Diese Beleidigungen werden jedoch gem. § 185 StGB strafrechtlich verfolgt, sodass die Beamtenbeleidigung an sich überhaupt nicht existent ist. Der strafrechtliche Aspekt versus Meinungsfreiheit Die Beleidigung ist in der gängigen Praxis nicht selten schwierig strafrechtlich zu ahnden, da es durchaus auch Rechtfertigungsgründe gibt. Diese Rechtfertigungsgründe sind in dem § 193 StGB zu finden. Überdies ist in diesem Zusammenhang der Artikel fünf des Grundgesetzes ebenfalls bedeutsam, da dieser Artikel die Meinungsfreiheit des Bürgers in Deutschland schützt. Es kann dementsprechend sehr gut möglich sein, dass eine vermeintlich ehrverletzende und kritische Äußerung gegenüber einer gewissen Person durch die Meinungsfreiheit geschützt ist. Es kommt dann sehr stark darauf an, wie die Beleidigung ausformuliert wurde. In der gängigen Praxis beschäftigt die Abgrenzung von Meinungsfreiheit und Beleidigung fachkundige Juristen nahezu jeden Tag aufs neue.
Darauf hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG mit Beschluss vom 28. 2016 – 1 BvR 3388/14 – hingewiesen.
Das Internet bietet für jeden einzelnen vielfältige Möglichkeiten sich zu diesem und jenem zu äußern. Manche Äußerungen sind sinnvoll, manche weniger sinnvoll und manche völlig unsinnig. Darüber hinaus kann eine Äußerung verletzend sein. Dem Verletzten stellt sich sodann die Frage, ob er sich gegen diese Äußerung zur Wehr setzen kann. Ob dies erfolgsvorsprechend ist, hängt wesentlich davon ab, ob die Äußerung als Werturteil in erster Linie dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfällt oder ob es sich um eine reine Tatsachenbehauptung handelt, die grundsätzlich, sofern sie wahrheitswidrig ist, schnell unterbunden werden kann. Während vor dem Internetzeitalter Streitigkeiten um die Frage, ob etwas als subjektive Meinung oder als objektive Behauptung einzustufen ist, in erster Linie Printmedien und damit Journalisten und Verlage betroffen waren, kann heute jeder Täter oder Opfer sein. Die "Täter" verteidigen sich meist damit, dass ihre Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Es kommt für die Zulässigkeit einer Aussage deswegen entscheidend darauf an, ob es sich um eine bloße Tatsachenbehauptung oder aber um ein Werturteil handelt.