Die Frau erschien nicht und ließ durch ihre Anwältin fragen, worum es denn gehen solle. Der Arbeitgeber jedoch rückte nicht heraus mit der Sprache und erteilte, nachdem sie auch beim zweiten Mal nicht zum Gespräch gekommen war, eine Abmahnung, verbunden mit einer erneuten Einladung. Ein zweites Schreiben der Arbeitgeberin enthielt verschiedene Forderungen (Rückzahlung zu viel gezahlten Entgelts, Übersendung überfälliger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen etc. „Bitte nicht stören!“ – kein Personalgespräch während Krankheit! • Susanna Suttner. ) und den Hinweis, dass sie trotz Krankheit zum Gespräch erscheinen müsse. Man wolle mit ihr über ihr Verhalten und somit über die Erfüllung ihrer Haupt- und Nebenleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis sprechen. Sie kam aber nicht und bekam deswegen dann eine weitere Kündigung. Die Arbeitnehmerin gewann hinsichtlich der beiden Kündigungen sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch in der Berufung vor dem LAG. Aus den Gründen: Die Klägerin war zur Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet.
Jedoch muss der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einem solchen Gespräch darlegen und beweisen. Auch muss der zeitliche Umfang eines solchen Gesprächs angemessen sein. Damit ist aber noch nicht geklärt, wo das Gespräch stattfinden darf. Das BAG führt dazu aus, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, im Betrieb zu erscheinen. Es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise unverzichtbar. Der Arbeitgeber hatte weder dargelegt/bewiesen, dass er ein berechtigtes Interesse an einem solchen Gespräch hat noch hat er dargelegt/bewiesen, dass dieses zwingend im Betrieb hätte stattfinden müssen. Fazit Arbeitgeber wollen wissen, wie es nach der Arbeitsunfähigkeit mit dem Arbeitnehmer innerbetrieblich weiter geht. Sie wollen planen. Daher empfiehlt es sich, genau heraus zu arbeiten, worin das berechtigte Interesse an der Planung des weiteren Einsatzes (Zeit/Ort/Art der Tätigkeit etc. ) besteht. Dies sollte dokumentiert werden. Dann ist zu überlegen, wie genau ein solches Gespräch mit einem Arbeitnehmer außerhalb des Betriebes durchgeführt werden kann.
2015, 10 Ca 2110/13 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.
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Ich selbst hoffe das sich die Solarziegel durchsetzten und wenn dann in 10 - 20 Jahren unser Dach fällig wird, hoffe ich auf bezahlbare Anlagen und würde dann die Südseite damit decken. Vorher nicht, wenn ich die Wahl habe wohlgemerkt.
aber nach meiner Erfahrung ist eine Heizungsunterstützung nur in hoch effizienten gebäuden mit einer wärmepumpe sinnvoll, um die spitzenlast über strom zu reduzieren. auch wird durch die heizungsunterstützung der hohe wirkungsgrad der solar thermie gemindert, im vergleich zur Trinkwassererwärmung. Und die Tatsache dass ihr Heizkörper mit entsprechenden hohen vorlauftemperaturen habt, macht solarthermie als Heizunterstützung noch unwirtschaftlicher. Solarthermie heizungsunterstützung erfahrungen. ohne also detaillierte Berechnungen durchzuführen, sondern aus meiner Erfahrung heraus würde ich bei der Trinkwassererwärmung bleiben. Lass es, wenn du nicht Typ 1 bist!! Frage dich erstmal, welcher Typ Solaranwender du bist, damit du nachher nicht enttäuscht bist, denn wirtschaftlich ist eine Solarthermieanlage definitiv NICHT, egal ob nur solare Trinkwassererwärmung oder auch solare Raumheizungsunterstützung. (achte auf meine genaue Bezeichnung für die beiden unterschiedlichen Solarinstallationen): Und beachte: Dein Haus ist definitiv zu alt.