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BGH: Berufungsbegründung muss Ersturteil gezielt angreifen Der IX. Zivilsenat des BGH beanstandete die Wertung des Berufungsgerichts nicht und hat die Rechtsbeschwerde der Beklagten verworfen. Grundlagen der Berufung: Teil 2 Berufungsgrund 1: Die Rechtsverletzung. Dem Senat zufolge muss die Berufungsbegründung den konkreten Streitfall im Blick haben. Die weiteren Erwägungen des Senats: Formlarmäßige Sätze unzureichend: Es reicht nicht aus, die Auffassung des Ausgangserichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder nur auf den Vortrag in der ersten Instanz zu verweisen. Inhaltliche Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidungsgründen: Vielmehr muss die sich Berufungsbegründung mit allen tatsächlichen und rechtlichen Gründen aus dem konkreten Streitfall befassen, die die Entscheidung tragen. Auseinandersetzung mit Insolvenzanfechtung fehlt: Der Schriftsatz der Beklagten hatte sich ausschließlich mit bereicherungsrechtlichen Erwägungen befasst – nicht aber mit der weiteren tragenden Begründung des LG Trier. Nach dieser war der Insolvenzverwalter zur Anfechtung nach § 134 InsO berechtigt.
Auch mit diesen Maßgaben genügt die Berufungsbegründung im vorliegenden Fall aber nicht den Anforderungen und ist ein Grund im Sinn von § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben. 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend herausgestellt, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Antrags auf Zahlung einer Entschädigung für Verdienstausfall durch die Berufungsbegründung im Ergebnis nicht in Frage gestellt wird, weil die tragenden Gründe darin nicht vollständig angegriffen worden sind. Die Erwägungen des Landgerichts zu Grund und Höhe des Anspruchs sind nur zur Anspruchshöhe angegriffen worden. Dagegen ist der Kläger dem weiteren die Klageabweisung tragenden Grund der landgerichtlichen Entscheidung, dass er eine durch die Baumaßnahme verursachte Beeinträchtigung seines Betriebs nicht dargelegt habe, mit der Berufungsbegründung nicht entgegen getreten. Berufungsbegründung - Anforderungen. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind nicht begründet. a) Die Rechtsbeschwerde meint, dass der vom Kläger geführte Berufungsangriff geeignet gewesen sei, die landgerichtliche Argumentation auch zum fehlenden Nachweis des Rückgangs der Kundenfrequenz infolge der Schließung des hinteren Krankenhauseingangs zu Fall zu bringen.
4. 6 Die vorstehenden Absätze gelten für die Liquidatoren der Gesellschaft entsprechend. 5. Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6. Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten (Beurkundung, Registergericht, rechtliche und steuerliche Beratung) bis zu einem Gesamtbetrag von … EUR. 7. Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 17 Das Berufungsrecht / d) Begründung der Berufung wegen fehlerhafter Tatsachenfeststellung gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Gesellschafter diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle von Lücken we... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) 1 Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 2 Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. 3 Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. (3) 1 Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen.
Legt ein Gericht eine Rechtsnorm falsch aus, handelt es sich ebenfalls um eine Rechtsverletzung. Insbesondere die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch das Erstgericht sind Fehlerquellen, die der Berufungsanwalt zu prüfen hat. Hierbei ist besonderes Augenmerk zu legen darauf, ob das Gericht Begriffe wie "Treu und Glauben" oder "wichtiger Grund" oder auch "alsbaldige Zustellung" richtig interpretiert hat. Ein interessanter Ansatzpunkt für die Überprüfung sind auch Rechtsvorschriften, die dem Gericht einen Ermessenspielraum einräumen. Hier kann das Gericht nicht nur die Norm falsch auslegen. Es kann auch die Ermessensvoraussetzungen, -grenzen und -kriterien verkennen und missachten. Da dies in der Berufung überprüfbar ist, ist ein Urteil schon dann falsch, wenn das Urteil die Ermessensausübung tragenden Erwägungen des Gerichts nicht darstellt. Übt das Gericht allerdings sein Ermessen korrekt aus und begründet dies auch, kann das Urteil nicht damit angegriffen werden, dass auch eine andere Ermessensentscheidung zulässig gewesen wäre.
Nach ihrem weiteren Vortrag hatte sie verschiedene Schriftsätze geöffnet und den falschen abgesendet. Die Berufungsinstanz hat den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung als unzulässig verworfen. Nach Auffassung des OLG Koblenz war die Berufung nicht ordnungsgemäß begründet. Der entsprechende Schriftsatz habe sich in keiner Weise mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandergesetzt, so das OLG Koblenz. Allein der Hinweis, nach dem eine Anweisungslage vorgelegen haben soll, reichte dem OLG nicht. Im Wortlaut: § 520 Absatz 3 ZPO (3) […….. ].