In eine neue Schüssel gibst du nun den Magerquark mit dem Wasser und dem Puderzucker. Dies verrührst du wieder mit deinem Rührgerät. Jetzt holst du dir einen Kochtopf und gibst dort einen Klacks der Quarkmischung sowie die Gelatine hinein, die du zuvor aus dem Wasserbad genommen und ausgedrückt hast. Den Herd stellst du auf eine niedrige Stufe und rührst so lange um, bis sich die Gelatine aufgelöst hat. Diese Quark-Gelatine-Mischung aus dem Topf kommt nun in die restliche Quarkmischung. Alles wird wieder mit deinem Rührgerät umgerührt. Nun fügst du noch die steifgeschlagene Sahne zu der Creme hinzu. Boden für käsesahnetorte mit. Heb diese am besten mit einem Teigspatel unter. Jetzt holst du dir den abgekühlten Biskuitboden, den du mit einem scharfen Messer mittig durchschneidest. Die Oberseite des Biskuitbodens legst du beiseite und umschließt jetzt die Unterseite mit dem Rand deiner Springform. Dann kommt die Quarkmasse in die Form und wird oben mit einem Teigspatel glattgestrichen. Den Deckel des Biskuitbodens legst du anschließend auf die Quarkcreme und drückst diesen mit den Händen leicht fest.
Nun falls sie Gelatineblätter verwenden, diese in kaltem Wasser einweichen, bei milder Hitze auflösen und unter den Quark rühren. Wenn sie mit Gelatine Fix arbeiten, dann das Pulver zügig nach Packungsanleitung unterrühren. 5. Nun die Sahne steif schlagen und unter die Quarkmasse heben. Sollte ihnen eine saisionale Marmelade zur Hand sein, dann bestreichen sie den Boden hiermit reichlich. Dann wird die Quarkmasse entweder auf den Biskuit in die Springform gefüllt, oder der Biskuit in einen Tortenring gelegt um die Masse hier einzufüllen. Boden für kaesesahne torte . Halten sie, wenn sie noch etwas für die Deko verwenden möchten, von der Masse zurück und füllen diese dann in einen Spritzbeutel. 6. Ganz Wichtig- wenn sie Gelatine Fix verwenden, muss recht zügig gearbeitet werden. dann ist das glatt streichen der Masse in der Form, um eine ebene Oberfläche wie bei Käsekuchen üblich zu erhalten, perfekt.. Hier drauf darf nun nach Lust und Laune dekoriert werden oder aber sie belassen ihn PUR. Stellen sie den fertigen Kuchen/Torte nun mindestens für 2 Stunden kalt.
Dabei nicht zu viel rühren, damit die Luftigkeit des Biskuitteiges nicht zerstört wird. Zuletzt die flüssige Butter kurz einrühren. Den Teig in die bereit stehende kleine Kuchenform einfüllen, etwas glatt streichen und sofort in den auf 180 ° C vor geheizten Backofen, in der Mitte der Backröhre stehend einschieben. Den Biskuit bei 180 ° C, mit Ober/Unterhitze etwa 25 Minuten zu einem hellen, zart gefärbten Kuchen backen. Den Biskuitkuchen einige Minuten in der Form auskühlen lassen. Mit einem Messer vorsichtig die Ränder lösen, anschließend auf ein Kuchengitter, welches zuvor mit einem Stück Backpapier belegt wurde, stürzen und das mit gebackene Backpapier abziehen. Wenn der Biskuitkuchen ganz ausgekühlt ist kann man die Füllung zubereiten. Rezept für eine klassische Käsesahntorte ohne Ei. Dazu >den kalten Biskuit einmal quer durchschneiden. Die Oberseite des Kuchens, welcher für das Abdecken der Käsesahnetorte dienen soll, mit einem Messer gleich in 8 gleichmäßige Kuchenstücke aufschneiden. Für die Füllung: 4 Blatt weiße Gelatine für etwa 10 Minuten in kaltem Wasser einweichen.
8 Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegendem Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dazu zählen – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - auch inhaltlich nicht hinreichend bestimmte Verwaltungsakte, wenn die bestehende Unbestimmtheit offensichtlich ist und auch nicht durch Auslegung behoben werden kann (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 6. 2001, § 44 Rn. 110, 112; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 7. 2000, § 44 Rn. 27 m. w. N. ). 9 Nach § 5 der Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen vom 29. August 1966 (Nds. GVBl. S. Straßen und wegegesetz niedersachsen hotel. 181) sind (auf dem für jede Straße zu führenden besonderen Karteiblatt, § 1 Abs. 2) die Anfangs- und Endpunkte der Straße knapp, aber eindeutig zu vermerken. Auch wenn die Aufnahme der genauen Flurstücksbezeichnung für die Wirksamkeit der Eintragung nicht erforderlich ist (vgl. 1993 – 12 L 291/90 -, a. a.
Die nach Ansicht der Beklagten die Straße G. bildenden Flurstücke M. und N. sind zusammen nur etwa 205 m lang. Nach der Erklärung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1989 an Rechtsanwalt O. sollte mit der Beschreibung "... bis Endpunkt (Sackgasse)" tatsächlich nur die vorhandene Straße (Fahrbahn) gemeint sein und nicht die angrenzende Ackerfläche (beackerte Teilfläche des Flurstücks N. ). Geht man mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 16. Dezember 2003 davon aus, dass das Flurstück N. auf einer Länge von 30 m beackert wurde, so ist die 1969 tatsächlich vorhandene Straße nur etwa 175 m lang gewesen und endete etwa hinter dem Haus der Klägerin. BayStrWG: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS V S. 731) BayRS 91-1-B (Art. 1–72) - Bürgerservice. 11 Nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 18. August 1969 sollte die Straße G. aber nur bis zum "Endpunkt", also dem damaligen tatsächlichen Ende der Straße gewidmet und in das Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen werden. 12 Zieht man diesen Beschluss zur Auslegung der Karteikarte des Straßenbestandsverzeichnisses heran (vgl. VG Braunschweig, Urteil v. 15.
Vollzitat nach RedR: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist
5 Nach dieser Vorschrift gilt, wenn eine Eintragung im Bestandsverzeichnis unanfechtbar wird, eine nach § 6 Abs. 2 NStrG erforderliche Zustimmung (des Grundeigentümers) als erteilt und die Widmung als vollzogen. 6 Bei diesem besonderen Bereinigungsverfahren zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten über die Öffentlichkeit alter Wege (vgl. dazu Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 132) ist die Eintragung in das Bestandsverzeichnis wegen der Fiktionswirkungswirkung ein Verwaltungsakt (vgl. Senat, Urteil v. 8. 3. 1993 – 12 L 291/90 – OVGE 43, 402; BayVGH, Urt. v. Straßengesetz (StrG) - dejure.org. 12. 2000 – 8 B 99. 3111 – BayVBl. 2001, 468; Zeitler, Bayrisches Straßen- und Wegegesetz, Kommentar, Stand Okt. 2002, Art. 67 Rn. 15 a), der zu seiner Wirksamkeit hinreichend bestimmt sein muss. 7 Zutreffend überprüft das Verwaltungsgericht die Wirksamkeit am Maßstab des § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 44 VwVfG, obwohl das Verwaltungsverfahrensgesetz erst nach der Anlegung des Bestandsverzeichnisses der Beklagten im Jahre 1969 in Kraft getreten ist, weil diese Vorschriften bereits damals anerkannte allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts kodifizieren.
6. 2000 – 6 A 6104/98 – NdsVBl 2001, 99 zur Einbeziehung der näheren Umstände bei der Aufstellung des Bestandsverzeichnisses), so ergibt sich aufgrund der Längenangabe in der Karteikarte ein unauflösbarer Widerspruch. 13 Das von der Beklagten zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil v. 14. 9. 1994 – 3 A 1664/94 - juris Nr. MWRE294003850), nach dem es für die Wirksamkeit einer Widmungsverfügung genügt, dass derjenige, der die Verfügung unmittelbar bei ihrem Erlass oder kurz darauf liest, durch die Möglichkeit der örtlichen Inaugenscheinnahme den Umfang der gewidmeten Straßenstrecke feststellen kann, ist hier nicht übertragbar, da das Straßenbestandsverzeichnis – anders als eine einmalige Widmungsverfügung – auf Dauer Lage und Bestand der Gemeindestraßen dokumentieren soll und diese Funktion nur erfüllen kann, wenn es aus sich heraus jederzeit ausreichend deutlich ist. § 7 StrG - Einziehung - dejure.org. 14 Zutreffend – und dies wird mit der Berufung auch nicht mehr angegriffen – hat des Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt, dass die nochmalige Eintragung der Straße G. in das Bestandsverzeichnis im Jahre 1983/84, bei der als Länge nunmehr 200 m und als Endpunkt das Flurstück N. angegeben wurden, nicht als bloße Korrektur, sondern als Neueintragung anzusehen ist, die wegen des fristgerechten Widerspruchs der Klägerin nicht bestandskräftig werden und daher auch weder die Zustimmung der Grundeigentümerin noch die Widmung ersetzen konnte.