Werden nämlich bei dem neuen Betriebsinhaber gleiche Sachverhalte bereits durch einen Tarifvertrag geregelt, so finden diese auch auf die übernommenen Arbeitsverhältnisse Anwendung, vgl. 3 BGB. Eine sog. Günstigkeitskontrolle findet in diesem Rahmen nicht statt. Zudem können Tarifverträge, die vorzeitig enden, schon vor Ablauf der Jahresfrist durch eine individualvertragliche Abrede auch zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden, § 613a Abs. 4 Var. 1 BGB. Schließlich können die Arbeitsvertragsparteien für den Fall, dass sie nicht beide tarifgebunden sind, innerhalb des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags dessen Anwendung vereinbaren, § 613a Abs. 2 BGB. Betriebsübergang 613a betriebsvereinbarungen regeln. Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen Geschützt ist auch der Bestand von Betriebsvereinbarungen. Sofern die Identität des übernommenen Betriebs bzw. Betriebsteil erhalten bleibt, gelten Betriebsvereinbarungen auch zwischen den Arbeitnehmern und dem neuen Arbeitgeber ohne Einschränkungen fort, vgl. 1 BGB. Wird hingegen der übernommene Betrieb bzw. Betriebsteil in einen anderen bereits vorhandenen Betrieb integriert, so dass der übernommene Betrieb bzw. Betriebsteil seine betriebsverfassungrechtliche Identität verliert, gelten wiederum § 613a S. 2 bis 4 BGB.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. Betriebsübergang 613a betriebsvereinbarungen beispiele. Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern: Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 Nora Schubert Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 089 / 21 56 88 63 Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04
Folglich gelten die Regelungen der Betriebsvereinbarung lediglich individualvertraglich fort. Diese dürfen individualvertraglich innerhalb Jahresfrist nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden, vgl. 2 BGB. Besteht allerdings bei dem neuen Arbeitgeber bereits eine Betriebsvereinbarung, welche die gleichen Sachverhalte regelt, so findet – ohne Rücksicht auf das Günstigkeitsprinzip – ausschließlich diese Anwendung, vgl. Endet die übernommene Betriebsvereinbarung vorzeitig, darf diese gem. 1 BGB schon vor Ablauf der Jahresfrist auch zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden. Autor Rechtsanwalt Jason Schomaker beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Individual- und Kollektivarbeitsrecht. Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.1.1 Transformation oder Fortgeltung? | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. Daneben ist er als Fachautor für arbeitsrechtliche Themen sowie als Dozent für Betriebsratsseminare und Fachanwaltslehrgänge für Arbeitsrecht tätig.