Auch nicht für die Vergangenheit. Das Gebrauchsrecht des Bruders hat allerdings auch eine Grenze. Das Gesetz spricht davon, dass jeder die Immobilie nutzen kann, soweit der Mitgebrauch der anderen Miterben dadurch nicht beeinträchtigt wird. § 743 BGB Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis... (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Nutzungsentschädigung erbengemeinschaft rückwirkend ausstellen. § 745 BGB Verwaltung und Benutzung durch Beschluss... ( 2) Jeder Teilhaber kann,..., eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.... Die Mehrheit bestimmt wie das Haus genutzt wird. Jeder Miterbe kann als eine Regelung verlangen wie das Haus genutzt wird. Sie müssen also verlangen, dass sie das Haus auch gebrauchen wollen. Wenn der Bruder das nicht zulässt, dann können sie für den Ihnen verwehrten Mitgebrauch einen Wertausgleich in Geld verlangen. Hier spricht man nicht von Miete, sondern von Nutzungsentgelt.
Die Ausgleichszahlung kann auch rückwirkend geltend gemacht werden. Dafür ist es jedoch wichtig, dass der Antragsstellende bereits im Vorhinein ein Zahlungsverlangen deutlich gemacht hat. Dies ist wichtig, da sich der Zahlungspflichtige darauf einstellen können muss.
Im Falle einer Trennung von Eheleuten kann jeder der Ehegatten eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Ermessen verlangen, die auch darin bestehen kann, dass derjenige, der in der Wohnung verbleibt, dem anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat (BGH a. a. O., OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 428, 429, wobei nach der Neufassung des § 1361 BGB durch das Gewaltschutzgesetz vom 11. 2001 (BGBL. I 3513) nach überwiegender Meinung § 1361 b BGB als Spezialregelung für die Nutzungsentschädigung anzusehen ist, vgl. den Praxishinweis in FuR 2005, 262). Allerdings darf die Alleinnutzung dem Bleibenden nicht gegen seinen Willen aufgedrängt worden sein; durch jederzeitiges Angebot auf Wiedereinräumung des vom Weichenden aufgegebenen Mitbesitzes kann er seine Vergütungspflicht abwenden (KG Berlin, 18 UF 10350/99, Beschluss vom 15. Voraussetzungen der Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch den Miterben an die Erbengemeinschaft: Rechtsanwälte Heimes & Müller | Saarbrücken. 2000, zitiert nach juris). Die Beklagte trägt vor, sich beim Bewohnen des Hauses auf das Obergeschoss zu beschränken und damit nur einen Teil des Hauses zu nutzen, der ihrem Miteigentumsanteil entspricht.