Nun ist es so das meine Schwester ihre rechtlichen Interessen durch einen Anwalt vertreten lässt, der mittlerweile einen ausgeprägten "sportlichen Ehrgeiz" entwickelt hat. Konkret fordert er für die Erbengemeinschaft eine Nutzungsentschädigung da ich die Liegenschaft alleine bewohne in Höhe von 500 Euro pro Monat. Die Nutzungsentschädigung soll von mir rückwirkend seit März diesen Jahres gezahlt werden. Jetzt ist es so das es wie schon erwähnt eigentlich ein stillschweigendes Abkommen gab und gibt in dem mir die Geschwister die unentgeltliche Nutzung des Hauses zugesichert haben. Dringende Frage,Bruder klaget mir gegen rückwirkend nutzungsentschädigung Erbrecht. Ein entsprechender Nutzungsvertrag ist daher nie geschlossen worden, auch ist von den Geschwistern nie der Anspruch gestellt worden das Haus auch mit zu bewohnen. Es sei erwähnt, das ich wie schon zu Lebzeiten meiner Mutter lediglich einen Teil der Liegenschaft bewohne. Des weiteren sei erwähnt das die Forderung einer Nutzungsentschädigung durch den Anwalt meiner Schwester erst mit Datum 7. Oktober 2008 verfasst worden ist.
Mit dem Testament vom 26. 2001 setzte er die Klägerin als Erbin zu 8/12, die Beklagte zu 3/12 ein. Außerdem vermachte er der Klägerin Gegenstände, die sich noch in dem streitgegenständlichen Haus befinden, das im Übrigen von der Beklagten und ihrem Sohn xxxx bewohnt wird. Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Kontaktieren Sie uns unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Haus verkauft werden soll, haben sich aber über die Herausgabe der Gegenstände, die der Klägerin vermacht wurden und über die Räumung des Hauses nicht geeinigt. Mit Schreiben vom 23. 6. 2003 hat die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass im Hinblick auf das Scheitern der Einigungsbemühungen nunmehr das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet werde. Gleichzeitig forderte die Klägerin die Beklagte auf, ab dem 01. 07. 2003 monatlich eine Nutzungsentschädigung von EUR 1. Nutzungsentschädigung erbengemeinschaft rückwirkend ändern. 200 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 3. 2004 hat die Klägerin die Herausgabe der ihr vermachten Gegenstände verlangt, nämlich der Jagdliteratur, einer antiken Wiege, eines Stuhls sowie der Literatur über die Vierlanden und Hamburg und zweier Bilder des XXX, sämtlicher historischer Berichte über die Familie, des Entlassungsgesuchs des Lehrers XXX aus dem Senat, eines Ölbildes von XXX, der im Hause vorhandenen Jagdmunition und der persönlichen Jagdbekleidung und Ausrüstung des Erblassers; im Übrigen stimmte sie einer Entsorgung der noch im Hause vorhandenen Gebrauchsgegenstände zu.
Sehr geehrte Fragestellerin, vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen. Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten: "Wie kann ich ab sofort und rückwirkend einen Ausgleich für Miete und meine nicht unerhebliche Arbeit bewirken??? Nutzungsentschädigung erbengemeinschaft rückwirkend wie lange. " Durch den Erbfall sind Sie und die Miterben A und B eine Erbengemeinschaft geworden. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, d. h. dass jeder einzelne Gegenstand aus der Erbschaft allen Miterben gemeinschaftlich gehört. Geregelt ist dies in § 2032 BGB. Das Nachlassvermögen wird endgültig erst durch die Erbauseinandersetzung aufgeteilt. Da die Miterben A und B nicht alleinige Eigentümer der Immobilien sind, diese aber nutzen, ist dies wie ein Mietverhältnis zu qualifizieren mit der Folge, dass die Miterben Nutzungsentschädigung etwa in Höhe der üblichen Miete zu zahlen haben.
Auf mehrere Zahlungsaufforderungen hat der Bruder nicht reagiert. Es ist seitdem ein halbes Jahr vergangen. habe auch nichts dagegen, dass der Bruder Alleineigentmer der Immobilie wird. ber den Wert und die Ausgleichszahlung haben sie sich jedoch noch nicht geeinigt. Bis dahin solle der Bruder mit seiner Familie nicht "umsonst" wohnen. Die Rechtslage: Ein bloes Zahlungsverlangen auf eine angemessene Nutzungsentschdigung ist nicht ausreichend. Jeder Miterbe hat nach 2038 II, 743 II BGB eigenstndig ein Recht zum Gebrauch von Nachlassgegenstnden. Der alleinige Umstand, dass ein Miterbe den Nachlassgegenstand allein nutzt, lst noch keine Zahlungsverpflichtung aus. Nach der Rechtsprechung ist es erforderlich, dass gem 745 II BGB hinreichend deutlich die Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Nachlassimmobilie geltend gemacht wird. Nutzungsentschädigung erbengemeinschaft rückwirkend möglich. Dabei ist als erster Schritt die Einrumung des Mitgebrauchs zu verlangen und bei Verweigerung des Mitgebrauchs die Forderung zu erheben, dass dann ersatzweise ein Nutzungsentgelt zu zahlen ist.
Der Zahlungsanspruch aus § 745 Abs. 2 BGB ergibt sich aus dem Anspruch eines Teilhabers, von dem anderen Teilhaber eine andere Benutzung und dem sich daraus ergebenden Entgelt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1483, 1484). Wird eine bestimmte Benutzung gar nicht gefordert, so kann sich auch kein Entgeltanspruch ergeben. Zwar wird ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zwar auch dann als gegeben angesehen, wenn die Teilhaber sich nicht einigen können, eine Auseinandersetzung beispielsweise durch den Verkauf der Sache aber nicht im wirtschaftlichen Interesse der Teilhaber liegt ( Erman/Aderhold, BGB, 11. Auflage, § 745 Rdnr. 6), oder auch, wenn die Aufhebung der Gemeinschaft daran scheitert, dass sich für den Gegenstand kein Käufer findet (Staudinger/Langhein, BGB, 2002, § 745 Rdnr. Erbengemeinschaft - Nutzungsentschädigung rückwirkend?. 51). Dies kann aber nur gelten, wenn im Hinblick auf die genannten Umstände für das Objekt eine anderweitige Nutzung begehrt wird, an deren Stelle eine Entschädigung in Geld treten kann. Vorliegend sind aber die Teilhaber sich im Prinzip darüber einig, dass sie das Haus nicht gemeinsam nutzen, sondern die Gemeinschaft aufheben wollen, können sich aber nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen.