Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Heimunterbringung gegen den willen des betroffenen in 2017. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt [2]. Nach diesen Maßgaben tragen die bisherigen Feststellungen die Anordnung einer umfassenden Kontrollbetreuung nicht. Zwar kann ein möglicher Interessenkonflikt zwischen dem Betroffenen und einem Bevollmächtigten die Anordnung einer Kontrollbetreuung erfordern [3]. Das Landgericht hat sich jedoch nicht mit der Frage befasst, ob der vom Amtsgericht zur Begründung herangezogene Interessenkonflikt auch unter Berücksichtigung der vom Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vorgetragenen Gründe überhaupt besteht.
Auf eine eingriffslegitimierende Unfähigkeit zu freier Selbstbestimmung darf daher nicht schon daraus geschlossen werden, dass der Betroffene eine aus ärztlicher Sicht erforderliche Behandlung, deren Risiken und Nebenwirkungen nach vorherrschendem Empfinden im Hinblick auf den erwartbaren Nutzen hinzunehmen sind, nicht dulden will. Erforderlich ist eine krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit oder Unfähigkeit zu einsichtsgemäßem Verhalten (vgl. BVerfG NJW 2011, 2113 Rn. 54 f. ). Landgericht Köln, 123 StVK 98/19 Somit kommt als rechtfertigender Belang das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des nach Maßgabe des § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Betroffenen in Betracht, da diese Maßregel mit einer zeitlich unbefristeten Freiheitsentziehung einhergeht (vgl. Betreuung - und der freie Wille des Betroffenen | Betreuungslupe. § 67d StGB). Ist der Betroffene aufgrund seiner krankheitsbedingten Einsichtsunfähigkeit, seine grundrechtlichen Belange insoweit wahrzunehmen, als es um die Wiedererlangung der Freiheit geht, darf der Staat nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – in diejenigen Grundrechte eingreifen, die der Betroffene allein krankheitsbedingt übergewichtet.
Diese suchten die Frau im Pflegeheim auf und fanden sie stark verschmutzt und ungepflegt vor. Die Dame sei verängstigt gewesen und habe geweint. Darüber hinaus fand sich ein ausgeprägter Dekubitus am Steißbein, sowie mehrere Tennisball große Hämatome am Rücken. Der deutschen Sprache war kein Mitarbeiter des Pflegeheims mächtig. Ergebnis Letzten Endes wurde das Ehepaar wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1, Abs. 3 StGB verurteilt zu einer Bewährungsstrafe von je einem Jahr und sechs Monaten. Unterbringung – die Vertretung meiner Rechte im Unterbringungsverfahren. Es wurde mindestens billigend in Kauf genommen, dass die Geschädigte länger als eine Woche der Freiheit beraubt werde. Dementsprechend sei die Tat als Verbrechen zu qualifizieren. Den Angeklagten wurde zugunsten gehalten, dass sie ein vollumfängliches Geständnis abgegeben haben und bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung traten. Auch wurde die offensichtliche Überforderung mit der Pflege der demenzkranken Frau gewürdigt. Auf der anderen Seite fällt jedoch der lange Zeitraum von sieben Monaten ins negative Gewicht.
Eine medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Heimunterbringung gegen den willen des betroffenen und. Gerade bei der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff. Gleichwohl kann ein solcher Grundrechtseingriff mit der Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die gegen den natürlichen Willen durchgeführte medizinische Behandlung darauf abzielt, die Entlassungsfähigkeit in einer psychiatrischen Klinik herzustellen – jedenfalls wenn der Betroffene zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handelt gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist.
Demgegenüber war Gegenstand der von der Rechtsbeschwerde zitierten Bundesgerichtshofsrechtsprechung die Genehmigung einer vom Betreuer im Rahmen der Unterbringung beantragten Zwangsbehandlung. Damit ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar. Auch wenn der Betroffene ersichtlich einer medikamentösen Behandlung bedarf und einiges dafür spricht, dass diese wegen der fehlenden Krankheitseinsicht erfolgreich nur gegen den Willen des Betroffenen im Rahmen einer Unterbringung erfolgen könnte, ändert dies nichts an der vom Landgericht festgestellten Erforderlichkeit, eine Betreuung für die Aufgabenkreise Heilbehandlung und Gesundheitsfürsorge in dem vorliegend eingeschränkten Maße anzuordnen. Heimunterbringung gegen den willen des betroffenen sexualisierter gewalt. Vor allem lässt sich nicht ausschließen, dass die Betreuerin den Betroffenen noch von der Notwendigkeit einer Behandlung überzeugen kann auch dies zählt zu ihrem Aufgabenbereich. Nach alledem ist die Bestellung eines Betreuers für die genannten Aufgabenkreise erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Medizinische Zwangsbehandlung bei Unterbringung nach §63 StGB > Strafvollstreckungsrecht & Untersuchungshaft. (3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. (5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
02. 2022 ·Fachbeitrag ·Unterbringungsverfahren von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen | Akute Psychosen können zu ganz konkreten Eigen- oder Fremdgefährdungen führen. Eine zwangsweise Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen ist zwar ein schwerwiegender Grundrechtseingriff, kann jedoch als letztes Mittel erforderlich sein. Um dies beurteilen zu können, benötigt das Betreuungsgericht umfassende sachverständige medizinische Feststellungen als Entscheidungsgrundlage, wie der BGH in seiner Entscheidung aufzeigt. | Sachverhalt Die Betroffene wendet sich gegen die mittlerweile durch Zeitablauf erledigte Genehmigung ihrer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Die Betroffene ist obdachlos. Sie wurde durch die Polizei in eine psychiatrische Klinik eingeliefert. Das Amtsgericht hatte zunächst im Wege einstweiliger Anordnung ihre vorläufige Unterbringung nach Landesrecht befristet angeordnet. Nach Einrichtung einer rechtlichen Betreuung genehmigte das AG sodann auf Antrag der Betreuerin wiederum befristet die geschlossene Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus.