Vorbem. 1 Abs. 1 VV noch zur Instanz, da es im Gegensatz zu den Tätigkeiten nach dem Dritten Abschnitt in Straf- und Bußgeldsachen keine Beschwerdegebühren gibt ( § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG). Eine Ausnahme gilt lediglich nach Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Erinnerung und Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung und den Kostenansatz. Hier erhält der Anwalt auch in Bußgeldsachen eine gesonderte Vergütung nach Nr. 3500 VV. Dies ist mit der Neufassung der Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV sowie des § 18 Abs. 1 Nr. 3 VV durch das 2. KostRMoG jetzt klargestellt worden. Die Rechtsprechung, die bis dahin mangels gesetzlicher Regelung eine 1, 3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV angenommen hatte, [79] ist nicht mehr vertretbar. Beispiel 123: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid Nach Rücknahme des Bußgeldbescheides beantragt der Anwalt, die angefallenen Kosten in Höhe von 800, 00 EUR festzusetzen. Es ergeht ein Kostenfestsetzungsbescheid über 500, 00 EUR, gegen den der Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt.
Gegen diejenigen, die sich nicht vor Gericht befanden, werden 15 Tage Berufung eingelegt. Ein Friedensrichter, der einen Antrag auf Erlass einer vollständigen gerichtlichen Verfügung erhalten hat, muss diesen innerhalb von fünf Tagen ausführen. Das Problem, eine vollständige Lösung zu erhalten Wird der Antrag auf Ausstellung einer Kopie des Urteils des Amtsgerichts verspätet eingereicht, kann das Dokument abgelehnt werden, obwohl das Gesetz dem Gericht keine derartigen Befugnisse verleiht. Es ist nicht klar, wie man in einer solchen Situation einer Person vorgeht, die eine Beschwerde über eine Überprüfung eines Falls einreichen möchte. In regelmäßigen Abständen treten Beschwerden über den Missbrauch dieser Regel durch die Gerichte auf. Gegen die Weigerung der Beamten, die Entscheidung zu vervollständigen, wird eine private Beschwerde eingereicht. Ist es vernünftig Die dispositive Regel gilt für den Zivilprozess: Alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt. Der Entwurf der Justizreform, der die Ausweitung dieser Bestimmung auf fast alle anderen Zivil- und Verwaltungssachen vorschlug, löste in der Rechtsgemeinschaft eine negative Reaktion aus.
Hierfür entstehen daher eigene Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei einem erfolgreich durchgeführten gerichtlichen Verfahren haben diese Gebühren in der Regel die Bußgeldbehörde zu ersetzen. Hierauf sollte daher bei der Abrechnung entsprechender Verfahren geachtet werden. (AG Marburg, Beschluss vom 26. 02. 2018 – 522 OWi 2/18)