Eine Aufgabe, die auf viele Personen verteilt ist. Gesetzlich ist die Vollmachterteilung kein Problem. Vor der Vollmachterteilung muss aber erst geklärt werden, ob die Vereinssatzung überhaupt die Vollmachterteilung vorsieht. Wozu braucht man eine Vollmacht? Die Übertragung von Aufgaben innerhalb eines Vereins durch Vollmacht entspricht, wie bereits erwähnt, dem Grundgedanken eines Vereins. Eine Aufgabe, viele Schultern. Innerhalb des Vereins gibt es Aufgaben die Übertragen werden, ohne das es einer Vollmacht bedarf. Aber es gibt auch Aufgaben, die nur durch Vollmacht an jemand anderes übergeben werden können. Beispielsweise wenn Einkäufe für den Verein getätigt werden müssen. Diese Aufgabe kann, zumindest wenn der Einkauf über ein Vereinskonto laufen soll, nur vom jemandem, durch die Vereinssatzung legitimierten, übernommen werden. Mitgliederversammlung: PSVaG. Fällt dieser aus, so ist eine Vollmacht zu erstellen. Allerdings nur, wenn die Vereinssatzung grundsätzlich Vollmachtserteilung vorsieht. Welche Form muss die Vollmacht haben?
Für eine digitale Stimmabgabe sind Vorkehrungen zu treffen, damit eine mehrfache Abgabe von Stimmen unterbunden und eine ordnungsgemäße Beschlussfassung gewährleistet ist. Bei den technischen Anforderungen ist darauf zu achten, dass diese den Mitgliedern zumutbar sind. Das Maß des Zumutbaren ist während der Corona-Pandemie weit zu fassen. Gerade während der aktuellen Krisensituation ist der Verein nicht dazu verpflichtet, eine Kommunikation auf jede erdenkliche Weise anzubieten. Technische Störungen bei der Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung stellen nach überwiegender Meinung keinen Anfechtungsgrund dar. Das Risiko einer verhinderten Teilnahme trägt damit – wie bei Präsenzveranstaltungen das Anreiserisiko – das Mitglied. Für die Aktiengesellschaft ist das in § 243 Abs. 3 Aktiengesetz (AktG) zur virtuellen Hauptversammlung inzwischen ausdrücklich geregelt. Stimmabgabe vor der Mitgliederversammlung (Art. Durchführung von Mitgliederversammlungen während der Corona-Pandemie | dhpg. 2 Nr. 1 COVMG) Das Stimmrecht eines Mitglieds kann grundsätzlich nur persönlich und nur während der Mitgliederversammlung sowie nach Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Versammlungsleiter ausgeübt werden.
Anwesenheitsliste Mitgliederversammlung [Datum] Nr. Vorname Nachname Unterschrift 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20