Abgezockt und Abgeschleppt**** Lola Labelle begibt sich für zwei Wochen ins Krankenhaus. Wegen notwendigen Bauarbeiten muss das von ihr auf einem Seitenstreifen geparkte Auto entfernt werden. Nachdem Frau Labelle die angefallenen Abschleppkosten dem Abschleppunternehmer Gerald Gasolin erstattet hat, fordert sie das Geld vom Land Berlin zurück. Ausgehöhlt*** Die Berliner Unterwelten, ein weitgehend unerforschtes System von historischen Versorgungsleitungen, Verkehrswegen und Bunkern wird bei Hobbyforschern immer beliebter. Nach mehreren Unglücksfällen erlässt das Bezirksamt ein Zutrittsverbot mit Ausnahmevorbehalt. Der Hobbyhöhlenforscher Ole Mikaelson will dagegen vorgehen. Baumfällig*** Der mit Odessa Hubbard-Siontologis mystisch verbundene Baum wird bei einem Unfall lebensgefährlich verletzt. Lebensgefahr besteht bei Regen durch einen möglichen Baumschlag auch für Passanten. Fälle zum Polizei- und Ordnungsrecht • Projekt: Hauptstadtfälle • Fachbereich Rechtswissenschaft. Dem durch das Bezirksamt verfügten BAUMMORD will Frau Hubbard-Siontologis nicht nachkommen. Sie möchte einen Baumdoktor beauftragen.
Auf zweiter Stufe schließt sich dann die Verhältnismäßigkeitsprüfung an. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zu beurteilenden Einzelfall entschieden, dass es nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, wenn ein zunächst erlaubtermaßen geparkter PKW vier Tage nach Aufstellung eines Haltverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt wird. Der Zeitraum (hier: vier Tage) spielt allerdings erst auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit eine Rolle, er berüht die Wirksamkeit eines Verkehrsschildes mit Aufstellen nicht. B. Fazit Ein Abschleppvorgang nach § 22 Nr. 2 POG RlP kommt also – nach der hier vertretenen Auffassung – nur in Betracht zum Schutz des Kfz selbst. Bei allen anderen Konstellationen greifen die Vorschriften des gestreckten Verfahrens, der unmittelbaren Ausführung oder des sofortigen Vollzugs. Benötigst du Hilfe? Der Gefahrenverdacht im bayerischen Polizeirecht - Polizeirecht. In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.
Man kann die drohende Gefahr als Unterkategorie des Gefahrenverdachts erfassen, allerdings ist das Verhältnis beider Rechtskonstrukte zueinander schwierig und lässt sich nicht genau klären. Jedenfalls sind Tatsachen bekannt, diese deuten jedoch nicht zwingend auf eine bevorstehende Rechtsverletzung hin. Kurz: Bei der drohenden Gefahr sind die Anforderungen an die Prognose herabgesenkt, beim Gefahrenverdacht ist eine Prognose mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht fundiert möglich. Konklusion zum Gefahrenverdacht In der Klausur ist unter den Begriff der Gefahr zu subsumieren und dabei auch die je-desto-Formel heranzuziehen (Je schwerwiegender eine drohende Rechtsgutsverletzung, desto geringere Anforderungen bestehen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Rechtsgutsverletzung). Dann sind die oben genannten Ansichten darzustellen und der Streit zu entscheiden (vorzugswürdig ist dabei wohl die zweite Ansicht). Polizeirecht bayern fallen angel. Kurz könnte auch eine Abgrenzung zur drohenden Gefahr dargestellt werden.