Erforderlichkeit der Hinzuziehung Die Beauftragung eines Sachverständigen setzt voraus, dass er dem Betriebsrat in der konkreten Situation (z. B. Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder Erstellen eines Interessenausgleichs) spezielle Rechtskenntnisse vermitteln soll, die als erforderlich anzusehen sind. Nicht erforderlich ist die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen, wenn sich der Betriebsrat die fehlende Sachkunde anderweitig kostengünstiger als durch die Beauftragung des Sachverständigen verschaffen kann. Daherist er nach dem Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zum Erwerb des notwendigen Fachwissens zunächst die innerbetrieblichen Erkenntnisquellen zu erschließen, ehe er die mit Kosten verbundene Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich ansehen kann (BAG v. 25. 6. 2014 - 7 ABR 70/12). 80 betrvg sachverstaendiger. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat zu diesem Zweck sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen (§ 80 Abs. 2 S. 4 BetrVG).
Dieser sollte in einem Rechtsgutachten klären, welche Rechte dem Betriebsrat insoweit zustehen und wie er diese Rechte durchsetzen kann. Sofern die Betriebsparteien außergerichtlich über die Mitbestimmung in einer konkreten Angelegenheit streiten, sei die Beauftragung eines Sachverständigen im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG nicht der vom Gesetz vorgesehene Weg, so das BAG. Wie es weiter heißt, könnten über § 80 Abs. 3 BetrVG nur dann sachkundige Personen durch den Betriebsrat herangezogen werden, wenn der Betriebsrat gerade nicht in einem Verfahren vor der Einigungsstelle oder vor Gericht vertreten werden solle, sondern soweit es um die Beratung des Betriebsrats außerhalb solcher Verfahren gehe. Als Beispiele für die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 3 BetrVG zählt das BAG die Ausarbeitung des Entwurfs einer komplexen Betriebsvereinbarung oder eines schwierigen Interessenausgleichs auf. Gehe es dem Betriebsrat hingegen um die Einleitung und die Durchführung von Einigungsstellen- oder arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, mit denen der Betriebsrat ein von ihm in Anspruch genommenes Mitbestimmungsrecht ausüben oder durchsetzen wolle, so sei nicht die Vorschrift des § 80 Abs. 3 BetrVG, sondern die Vorschrift des § 40 Abs. § 80 BetrVG Allgemeine Aufgaben Betriebsverfassungsgesetz. 1 BetrVG anwendbar, wie das BAG in den Entscheidungsgründen ausführt.
(3) 1 Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. 3 Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen. (4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14. 06. Manske-Partner - 40 oder 80: Wonach zahlt der Arbeitgeber die Kosten?. 2021 ( BGBl. I S. 1762), in Kraft getreten am 18. 2021 Gesetzesbegründung verfügbar
PDF Dokumente zum Paragraphen Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats Der Unterrichtungsanspruch... /dokumente/zbvr/2010/ 23. 03. 2010 - Der Unterrichtungsanspruch aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben iSd. BetrVG ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Die Grenzen des Unterrichtu und § 111 BetrVG - TBS NRW /fileadmin/Shop/Broschuren_PDF/TBS_Broschuere_Gut_beraten... 1. 4 Welches Gremium (BR/GBR/KBR) beauftragt den Berater bzw. den Sachverständigen? 16. 2. Stolpersteine für den Betriebsrat. 19. 3. Hinzuziehung von Sachverständigen durch den Betriebsrat - Jota Rechtsanwälte - Notariat. Praktische Vorgehensweise des Betriebsrates. 24. 1 Die Hinzuziehung von externem Sachverstand nach § 80 Abs. 3 BetrVG. 2 Bestellung eines Sachverständigen - /. Ein Betriebsrat kann lt. § 80 Abs. 3 BetrVG unter gewissen Umständen einen Sachverständigen hin- zuziehen, der ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Für die Hinz Die rechtlichen GrunDlaGen.
21. Mai 2015 Eingeordnet unter Sonstiges. (BAG, Beschluss vom 25. 06. 2014, Az. : 7 ABR 70/12) Einen "sachverständigen Vertreter" sieht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht vor. Betriebsräte stehen daher regelmäßig vor der Frage, ob ein Rechtsanwalt nach § 40 Abs. 1 BetrVG (außergerichtlicher und gerichtlicher Vertreter) oder nach § 80 Abs. 3 BetrVG (sachverständiger Berater) zu beauftragen und wie der entsprechende Betriebsratsbeschluss zu formulieren ist. Weiterhelfen kann hierbei eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, das in seinem Beschluss vom 25. 2014 (Az. : 7 ABR 70/12) näher dargelegt hat, wie die beiden Regelungen zur Kostentragung voneinander abgegrenzt werden können. In dem der BAG-Entscheidung zu Grunde liegenden Fall stritten die Betriebsparteien über die Reichweite des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG (Betriebliche Lohngestaltung und Leistungsbezogene Entgelte) im Zusammenhang mit einer "Leistungszulage". Der Betriebsrat beauftragte daher über § 80 Abs. 3 BetrVG einen Rechtsanwalt.
von Rechtsanwalt Dr. jur. Henning Kluge Betriebsratsarbeit besteht häufig aus Schreibarbeit. Um diese zu erleichtern, finden Betriebsräte in diesem Buch über 300 Vorlagen für die Formulierung von Betriebsratsbeschlüssen und Schreiben zu allen wichtigen Arbeits- und Aufgabenbereichen eines Betriebsrats. Dieses Buch ist in verschiedene Themenbereiche untergliedert, in denen die einzelnen Vorlagen zu einem Thema sinnvoll zusammengefasst sind. Über ein umfangreiches Paragrafenregister lassen sich sämtliche Vorlagen zu einer bestimmten Vorschrift aus dem Betriebsverfassungsgesetz schnell und einfach finden. Zu jeder Vorlage werden die wichtigsten rechtlichen Aspekte erläutert. Zu vielen Vorlagen finden sich außerdem Beispiele, die deutlich machen, wie die Umsetzung einer Vorlage in der Praxis aussehen könnte. Sämtliche Vorlagen stehen als Word- und PDF-Dokumente zum Download bereit.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen. (4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.