Anders formuliert: Es muss sowohl die Mehrheit nach Kopfstimmen als auch die Mehrheit nach allen Anteilen beziehungsweise allen Wertquoten vorliegen. Die Mehrheit der Wertquoten unter den Anwesenden beziehungsweise den Vertretenen genügt nicht. In folgenden gesetzlich geregelten Fällen ist ein qualifiziertes Mehr beim Stockwerkeigentum erforderlich: nützliche bauliche Massnahmen (Art. 647d Abs. 1 ZGB) luxuriöse bauliche Massnahmen, wenn es beim nicht zustimmenden Stockwerkeigentümer durch diese nicht zu einer dauernden Beeinträchtigung in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht kommt; wenn es bei ihm zu einer bloss vorübergehenden Beeinträchtigung kommt, müssen die übrigen Stockwerkeigentümer ihm Ersatz leisten; ausserdem müssen die übrigen Stockwerkeigentümer seinen Kostenanteil übernehmen. (Art. 647e Abs. 2 ZGB) Erlass und Änderung des Reglements (Art. Stockwerkeigentum – Tatsächlich Eigentum? Welche Rechte und Pflichten habe ich? | Anwaltskanzlei SLP in Aarau und Olten.. 712g Abs. 3 ZGB) wichtigere Verwaltungshandlungen (Art. 647b Abs. 1 ZGB) Einstimmigkeit beim Stockwerkeigentum Wenn Einstimmigkeit auf der Stockwerkeigentümerversammlung erforderlich ist, muss absolute Einstimmigkeit vorliegen.
647e ZGB vor. Diese brauchen einen Beschluss der Stockwerkeigentümer, wobei Einstimmigkeit notwendig ist. Wenn allerdings die luxuriösen bauliche Massnahme einen Stockwerkeigentümer nicht erheblich und dauernd beeinträchtigt, er für eine vorübergehende Beeinträchtigung entschädigt wird und die übrigen auch seinen Kostenanteil übernehmen, kann das Vetorecht wiederum ausgekauft werden. IV. Nützliche oder luxuriöse bauliche Massnahmen Von besonderem Interesse ist die Einordnung einer baulichen Massnahme als nützlich oder luxuriös. Diese Frage stellt sich vor allem dann, wenn ein einzelner Stockwerkeigentümer eine bauliche Veränderung auf eigene Kosten vornehmen will. Bei nützlichen Massnahmen braucht es dann die Mehrheit der Stockwerkeigentümer, bei luxuriösen die Einstimmigkeit. Rütimann Rechtsanwälte > Änderungen am Stockwerkeigentum. Nach dem Bundesgericht (5C. 110/2001) sind alle Umstände des Einzelfalls von Bedeutung. Die Umstände sind auf ihren zusätzlichen Nutzen für den Eigentümer und die Eigentümergemeinschaft zu untersuchen. Zusätzlich sind die Investitionskosten mit dem dadurch verursachten Mehrwert des Stockwerkeigentumsanteils und der gesamten Liegenschaft zu vergleichen.
Jedoch sprächen deutlich mehr Anhaltspunkte für eine nützliche Baumassnahme. Zwar mache ein ebener Zugang auf den Gartensitzplatz dessen Gebrauch bequemer, gleichzeitig könne der Gartensitzplatz aber auch einfacher betreten und effizienter genutzt werden. Dabei vergleicht das Bundesgericht die geplante Baumassnahme mit dem Ausbau eines abgeschrägten Dachzimmers zwecks Raumgewinns, was das Bundesgericht als nützliche Baumassnahme bezeichnet. Stockwerkeigentum in der Schweiz - Das müssen Sie wissen! - AIMMO. Ebenso bejaht es ohne Weiteres die objektiv feststellbare Steigerung des Gebrauchswerts der Terrasse. Zum Schluss gibt das Bundesgericht noch zu bedenken, dass es allgemein das Ziel des Gesetzgebers gewesen sei, bauliche Veränderungen, die der Werterhaltung und Wertsteigerung dienen, zu erleichtern und damit auch eine Überalterung der Liegenschaft zu verhindern. Solche bauliche Verbesserungen sollten nicht von einem einzelnen Stockwerkeigentümer blockiert werden können. Der vorliegend diskutierte Entscheid wurde in wesentlichen Punkten durch das Bundesgericht korrigiert in dessen Entscheid vom 27. August 2015 (BGer 5A_407/2015) Artikel im PDF-Format Normal021falsefalsefalseDE-CHX-NONEX-NONE /* Style Definitions */oNormalTable{mso-style-name:"Normale Tabelle";mso-tstyle-rowband-size:0;mso-tstyle-colband-size:0;mso-style-noshow:yes;mso-style-priority:99;mso-style-parent:"";mso-padding-alt:0cm 5.
Dafür genügten aber die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft (mit mehr als der Hälfte der Gesamtwertquote) nicht; vielmehr müssten alle Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft zustimmen. Während das erstinstanzliche Gericht die Klage von A abwies, gab das Obergericht A Recht, weshalb das bauwillige Ehepaar D den Obergerichtsentscheid ans Bundesgericht weiterzog. Erwägungen des Bundesgerichts Das Bundesgericht hält in seinem Urteil (BGer 5C. 110/2001) zunächst fest, dass die Grenze zwischen nützlichen und luxuriösen baulichen Massnahmen nicht einfach zu ziehen sei. Vielmehr müssten für diese Abgrenzung alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden. Nützliche bauliche Massnahmen liegen nach Ansicht des Bundesgerichts gemeinhin vor, wenn diese für die im Miteigentum stehende Sache vorteilhaft sind. Gemäss Art. 647d Abs. 1 ZGB bezwecken solche vorteilhaften Baumassnahmen eine Wertsteigerung, eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit (Ertragssteigerung) oder der Gebrauchsfähigkeit.
Der Anteil jedes einzelnen Stockwerkeigentümers wird im Grundbuch festgehalten und spielt bei der Kostenverteilung eine wesentliche und zentrale Rolle. So muss ein Stockwerkeigentümer sowohl seinen Anteil an die Unterhaltskosten aufbringen als auch für die gemeinschaftlichen Bauteile wie zum Beispiel das Dach, die Fassade, das Fundament etc. Ebenfalls teilen sich die einzelnen Stockwerkeigentümer die Betriebskosten anteilsmässig auf. Des Weiteren können bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Bauteilen grundsätzlich nur mit Zustimmung der aller Eigentümer durchgeführt werden. Eigentum und Sonderrecht Da Sie 'nur' der Eigentümer über Ihren Anteil der Liegenschaft sind, herrscht ein bestimmtes Reglement beim Stockwerkeigentum. So dürfen Sie als Stockwerkeigentümer frei über Ihre eigene Wohnung und deren Nebenräume wie den Keller oder der Dachboden verfügen. Umbauten, Renovierungen etc. sind dort ohne Zustimmung der anderen Stockwerkeigentümer möglich. Dieses sogenannte Sonderrecht über Ihre eigene Wohnung ist bis zu Ihrer Wohnungstür anwendbar.