OLG Dresden, Urteil vom 05. 09. 2017 – 4 U 551/17 Preisanpassungen für Mehrmengen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B sind mit AGK-Zuschlägen zu versehen Der Auftragnehmer (AN) führte bei einem öffentlich ausgeschriebenen Bauvorhaben Straßenbauarbeiten an einer Bundestraße aus. Die ZVB/E StB 2011 (Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausfertigung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau) wurden ergänzend zur VOB/B 2009 in den Vertrag einbezogen. Diese weichen von der VOB/B in verschiedenen Regelungen ab. Nach Leistungserbringung legt der AN am 14. 11. 2013 die Schlussrechnung. Am 30. 01. Neue BGH-Rechtsprechung zur Vergütung von Mehrmengen nach VOB. 2014 erhält er vom AG eine Schlusszahlungsmitteilung gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B. Die Schlusszahlung geht am 10. 02. 2014 beim AN ein. Im August 2014 verlangt der AN eine Mengenausgleichsberechnung i. H. v. EUR 11. 863, 47. Der AG verweigert die Zahlung, widerspricht insbesondere der Berücksichtigung der AGK bei den Mengenmehrungen und verweist auf die Ausschlusswirkung des § 16 VOB/B. Der AN ist der Auffassung, § 16 Abs. 3 VOB/B sei nicht wirksam vereinbart worden.
Dies führe, so der BGH, dazu, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen die tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge maßgeblich sind. In dem vom BGH entschiedenen Fall war dies recht einfach zu ermitteln, da die Preisgestaltung des Subunternehmers und der kalkulierte GU-Zuschlag bekannt waren. Auf dieser Grundlage konnte daher der neue Einheitspreis berechnet werden, der freilich erheblich unter der Forderung des Bauunternehmens lag, der nach den bisher geltenden Grundsätzen der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung erheblich höhere Einheitspreise forderte. Die Entscheidung beendet nunmehr eine langjährige Diskussion über die Art und Weise der Einheitspreisermittlung bei Mengenmehrung gemäß § 2 Abs. 3 Ziffer 2 VOB/B. Ob die jetzige Berechnungsformel tatsächlich einfacher handhabbar sein wird als die vorkalkulatorische Preisfortschreibung, wird sich erweisen müssen. Vob b mehrmengen 2017. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze sind im Übrigen durchaus auf andere Arten der Vergütungsanpassung, z.
Hervorzuheben bleibt noch, dass Vergütungsanpassungen bei Mehrmengen mit jenen Vergütungsansprüchen gegenzurechnen sind, die sich für den Auftragnehmer aus Mindermengen ableiten können. Dabei gelten nach neuerlicher Rechtsprechung auch Null-Positionen im Ist als Mindermengen. Liegen beim gleichen Bauvertrag Ansprüche aus Mindermengen und Null-Positionen vor, dann ist ein Ausgleich mit evtl. vorliegenden Mehrmengen und Erhöhungen bei anderen Positionen sowie aus Zusätzlichen Leistungen zu prüfen und ggf. vorzunehmen. Vob b mehrmengen. Solche Positionen sind dann in eine Ausgleichsberechnung bei Nachträgen mit einzubeziehen und gegenzurechnen, wenn in anderen Leistungspositionen Mengenmehrungen vorliegen. Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft. Über Bauprofessor »
3. 2 und 2. 3) bzw. im Formblatt 222 (dort in Zeile 3. 2 und 3. 3) aufgefordert, den Zuschlag für Wagnis getrennt nach "betriebsbezogenem Wagnis" und "leistungsbezogenem Wagnis" auszuweisen. Das VHB gibt dann in 510 "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" vor, dass bei Mengenminderungen unter 90% der LV-Menge positionsweise das leistungsbezogene Wagnis – wegen der Nichtausführung dieses Leistungsteils – ja erspart worden sei und demzufolge bei der Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung jeweils bei den Mindermengen abzuziehen sei. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf das Thema Wagnis Ergänzung 2: Im HVA B-StB (Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau) werden im Teil 3. 4 Nachträge konkrete Vorgaben zur Durchführung der Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung gemacht (dort als Gemeinkostenausgleichsrechnung bezeichnet). Vergütungsanpassung bei Mehrmengen - Lexikon - Baupr.... Ergänzung 3: In der Zeitschrift "Bauwirtschaft" wurde in 3/2019 und 4/2019 von Wernthaler unter dem Titel "Ausgleichsberechnung nach § 2 Abs. 3 VOB/B" die Meinung vertreten, dass bei einer Ausgleichsberechnung nicht nur die Deckungsbeiträge aus Mehrmengen über 110% heranzuziehen seien, sondern bei Positionen > 110% der LV-Menge auch bereits die Deckungsbeiträge aus den Mengen zwischen 100% und 110%.
Aktuelles Die Kanzlei Service Publikationen Kontakt Leistungsänderung führt zu Bauzeitverlängerung: Wie wird der neue Preis ermittelt? 1. Den Bauablauf entscheidend beeinflussende unvorhersehbare Mehrmengen, die eine Einheitspreisänderung nach § 2 Nr. 3 VOB/B begründen, können eine Verlängerung der Ausführungsfristen nach sich ziehen. 2. Änderungen des Bauentwurfs (VOB/B § 1 Nr. Vob b mehrmengen form. 3) können ebenfalls zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen führen, weil die Ausübung des Eingriffsrechts des Auftraggebers ein seinem Risikobereich zuzuordnender Umstand ist. In diesem Fall ist der neue Preis nach § 2 Nr. 5 VOB/B unter Berücksichtigung der (bauzeitabhängigen) Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. 3. Wird durch eine Leistungsänderung die Bauzeit verändert, kann der Auftragnehmer auch die Mehraufwendungen geltend machen, die durch den längeren Personaleinsatz entstehen. Diesen hat er in eine Vergleichsrechnung einzustellen, aus der er anhand seiner Urkalkulation den neuen Einheitspreis für die betroffenen Vertragsteile ermittelt.
Frage vom 16. 12. 2020 | 23:00 Von Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich) Vollmacht für Vermieter Guten Abend, mal angenommen ein Vermieter möchte vor Abschluss eines Mietvertrags eine Vollmacht für das Jobcenter mit folgender Formulierung: "... Bevollmächtigter gegenüber dem Jobcener sämtliche Informationen zu meiner Person und den Bearbeitungsstand in all meiner Angelegenheiten zu fragen und Auskunft darüber zu bekommen. Zudem ist... berechtigt in meinem Namen Mietzahlungsangelegenheiten direkt mit dem Jobcenter zu besprechen und evtl. Änderungen durchzuführen. Insbesondere gilt das, wenn Miete fehlt oder verspätet gezahlt wird. Die Vollmacht gilt solange, bis sie von mir widerrufen wird. " Inwiefern sind alle Informationen und Bearbeitungsstände für den Vermieter wichtig? Landkreis Meißen - Sachgebiet Kfz-Zulassung. Sollte so eine Vollmacht eher nicht unterschrieben werden? Danke und schönen Abend! -- Editiert von Jolandi am 16. 2020 23:03 # 1 Antwort vom 16. 2020 | 23:33 Von Status: Bachelor (3215 Beiträge, 991x hilfreich) Inwiefern sind alle Informationen und Bearbeitungsstände für den Vermieter wichtig?
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