Foto: MEV Experten-Rat zu Zahlungsplan und Co. Sebastian Büchner, Mitglied der ARGE Baurecht des Deutschen Anwaltvereins: Rechnungen – was muss ich da checken? "Während des Hausbaus trudeln Rechnungen von Architekt und Handwerkern ein. Makler- und Bauträgerverordnung (kurz MaBV) im Überblick. Bauherren sollten sie prüfen, damit sie nicht mehr bezahlen als nötig. Die Rechnung muss nach Inhalt und Reihenfolge den Vereinbarungen entsprechen. Soweit eine Abrechnung nach tatsächlich erbrachter Leistung vereinbart wurde, müssen bereits bei den Abschlagsrechnungen die Mengen detailliert dargestellt und durch Aufmaße nachgewiesen sein. Auch wenn Sie einen Pauschalvertrag abgeschlossen haben, muss die Rechnung den Bautenstand nennen, jede Zusatzleistung klar gekennzeichnet und getrennt ausgewiesen sein. Liegen nach Fälligkeit einer Abschlagzahlung noch Mängel vor, kann der Bauherr das Dreifache der zur Beseitigung erforderlichen Kosten einbehalten. Auch bei Forderungen der Architekten prüfen Sie, ob diese fällig sind entsprechend der vereinbarten Raten oder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Wer sich seine Immobilie von einem Bauträger fertigen lässt, genießt besonderen gesetzlichen Schutz: Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) regelt, dass die Bauherren die Kosten anteilig entsprechend des Baufortschritts bezahlen müssen. Das jeweilige Unternehmen darf weder Vorkasse noch beliebig Teilzahlungen verlangen. Der vorgegebene Zahlungsplan soll den potenziellen finanziellen Schaden von Kunden minimieren. Andernfalls würde sie eventuell große Summe überweisen, ohne dass der Bauträger entsprechende Leistungen erbringt. Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach dem Bauablauf In Paragraf 3 der MaBV findet sich ein konkreter Zahlungsplan. Dieser besagt, welchen prozentualen Anteil ein Bauträger für einzelne Baufortschritte und Gewerke berechnen darf. Makler und bauträgerverordnung zahlungsplan 1. Erwerben Käufer das Grundstück, darf er zu Beginn 30% der Gesamtsumme verlangen. Der übrige Zahlungsplan der MaBV bezieht sich bei den Prozentwerten auf den Restbetrag. So dürfen die Unternehmen 40% der verbliebenen Summe nach der Rohbaufertigstellung inklusive Zimmerarbeiten fordern.
Hat der Erwerber die Abnahme erklärt und sich bei der Abnahme Rechte wegen Mängeln vorbehalten (§ 640 Abs. 2 BGB), wird vertreten, dass von einer vollständigen Fertigstellung i. S. Makler- und Bauträgerverodnung. 2 MaBV erst auszugehen ist, wenn auch die Mängel, bezüglich derer sich der Erwerber seine Rechte vorbehalten hat, beseitigt sind. Mängel, welche erst nach der Abnahme festgestellt werden, haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit der letzten Rate - bzgl. dieser Rechte hat der Erwerber die Möglichkeit von seinem Leistungsverweigerungsrecht / Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Urteile zum Leistungsverweigerungsrecht finden Sie hier >>> Bitte beachten Sie meine Hinweise zum Haftungsausschluß. >>>