Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die bislang festgestellten Tatsachen erlauben entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht den Schluss, dass der Kläger berechtigt gewesen wäre, Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 3 EStG (i. § 9 Abs. 5 EStG) in Abzug zu bringen. 1. Wie der erkennende Senat zu dieser Vorschrift mit Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 16/04 (BFH/NV 2005, 1692) entschieden hat, wird als Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig, wer im Betrieb seines Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte innehat, die für ihn den (ortsgebundenen) Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit darstellt. 5 Satz 3 EStG gelangt daher nur dann zur Anwendung, wenn es an einem solchen Tätigkeitsmittelpunkt fehlt. Verfügt der Arbeitnehmer hingegen über eine regelmäßige Arbeitsstätte --im Regelfall der Betrieb des Arbeitgebers, dem der Arbeitnehmer zugeordnet ist--, von der aus er seine weitere berufliche Tätigkeit an auswärtigen Einsatzstellen antritt, so berechnen sich die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach der tätigkeitsbedingten Abwesenheitsdauer von Wohnung und Tätigkeitsmittelpunkt (§ 4 Abs. Mehrverpflegungsaufwand im Rettungsdienst??? - Einkommensteuer - Buhl Software Forum. 5 Satz 2 EStG).
Frage vom 23. 2. 2018 | 12:33 Von Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich) Verpflegungsmehraufwand im 24 Stunden Dienst Guten Tag, Ich bin Angehöriger einer Berufsfeuerwehr und während des gesamten Jahres an meiner ersten Tätigkeitsstätte tätig gewesen. In der Steuererklärung kann ich somit als Werbekosten die normale Entfernungspauschale für die Anzahl Tage ansetzen, an denen ich Dienst hatte. Soweit, so klar. Ein Kollege, welcher exakt die gleichen Voraussetzungen hat wie ich, hatte in seiner letzten Steuererklärung auch eine Verpflegungsmehraugwendung geltend gemacht. Einsatzwechseltätigkeit | Rettungssanitäter mit wechselnden Betriebsstätten. Seine Begründung war, dass er ja ständig 24 Stunden von zu Hause abwesend war. Dass die Verpflegungsmehraufwendung jedoch nur bei Dienstreisen oder bei Tätigkeiten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte angesetzt werden kann, ist mir bekannt. Auch beim Kollegen ist die Feuerwache in der er während des gesamten Jahres seinen Dienst verrichtete, seine erste Tätigkeitsstätte. Trotzdem wurde die volle von ihm angesetzte Summe vom Finanzamt anerkannt.
Siehe: Meine Frage an den antwortenden Anwalt: Wie soll ich nun weiter vorgehen? Ich finde die bisherige Antwort des FA mehr als kurios - weil völlig am Thema vorbei. Meiner Meinung nach hat ein Rettungsdienstmitarbeiter einen Anspruch darauf, den Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend zu machen, weil er gar nicht die Möglichkeit hat, sich kostengünstig zu verpflegen. Er darf weder im RTW essen (aus hygienischen Gründen verboten) - noch kann er von zu Hause eine Brotdose mitnehmen und in der Wache deponieren - weil er diese bei unvorhersehbar hohem Einsatzaufkommen womöglich erst nach 12h zum Schichtende wiedersieht. Steuertipps. Hat sich denn ab 2014 an den Vorraussetzungen für die Geltendmachung des Verpflegungsmehraufwands überhaupt etwas gravierendes geändert - oder setzt dieses neue Reisekostenrecht denn einfach so bisherige Rechtsauffassungen von Finanzgerichten außer Kraft? Ich scheue derzeit (trotz Rechtsschutzversicherung) noch den persönlichen Weg zu einem Fachanwalt, da ich eigentlich der Meinung bin, die Sache noch mit "guten Worten" klären zu können.
1 I. Aufgrund eines mit der A abgeschlossenen Arbeitsvertrags war der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Streitjahren (2004 und 2005) als Rettungsassistent tätig und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger übte seine Tätigkeit in den Rettungswachen 6 und 7 in B aus. Daneben hielt er sich im Rahmen von Einsätzen in Notarzt- bzw. Rettungswagen auf. 2 Der Kläger begehrte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1. 116 EUR (2004) bzw. 1. 098 EUR (2005). Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) mit der Begründung ab, dass die genannten Rettungswachen und der Notarztwagen die jeweiligen regelmäßigen Arbeitsstätten seien, so dass der Kläger keine Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt habe. 3 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in EFG 2011, 1778 = SIS 11 28 74 veröffentlichten Gründen ab. 4 Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. 5 Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 in der Weise zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 1.
Aber ob, wie sie schreibt das Urteil weil es das Steuerrecht betrifft hier nicht anwendbar ist, kann ich nicht einschätzen. Es leuchtet mir aber nicht wirklich ein, um ehrlich zu sein. Danke euch schon mal fürs lesen.