Schließlich kann der Azubi in dieser Zeit den Betrieb und vor allem das Berufsfeld besser kennenlernen und für sich prüfen, ob es die richtige Entscheidung war, diesen Beruf zu erlernen. Durchaus möglich: Verkürzung der Probezeit Generell ist eine Verkürzung der Probezeit möglich. Das ist vor allem dann häufig der Fall, wenn der Auszubildende bereits vor dem Beginn der Ausbildung im Betrieb tätig war – zum Beispiel im Rahmen eines Praktikums oder eines Aushilfs- bzw. Ferienjobs. In den meisten Fällen ist davon auszugehen, dass der Ausbildungsbetrieb auf eine Verkürzung der Probezeit eingeht, sofern zuvor schon eine Zusammenarbeit stattgefunden hat. Schließlich ist es auch ein Bekenntnis zu dem Azubi, dass der Betrieb ihn für die Ausbildung engagieren möchte. Die verkürzte Probezeit beträgt in der Regel ein bis zwei Monate und sollte ebenfalls im Ausbildungsvertrag festgehalten werden. Verlängerung der Probezeit In seltenen Fällen ist auch eine Verlängerung der Probezeit möglich, doch dafür braucht es triftige Gründe.
[4] Das BAG führt diese Rechtsprechung fort und sieht es als zulässig an, im Anschluss an ein in der Probezeit durch Auflösungsvertrag beendetes Arbeitsverhältnis ein befristetes Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Erprobung für weitere 6 Monate nach § 14 Abs. 1 Ziff. 5 TzBfG abzuschließen. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich die erste ursprüngliche Erprobungszeit wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Umstände als nicht ausreichend erwiesen hat und dem Arbeitnehmer ggf. durch Unterstützungsmaßnahmen in dieser Zeit die Gelegenheit gegeben werden soll, seine Eignung doch noch unter Beweis zu stellen. [15a] Weitergehende Vereinbarungen dahingehend, die Probezeit ausdrücklich über sechs Monate hinaus zu verlängern, wären rechtlich bei beidseitig tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien wegen eines Verstoßes gegen das Günstigkeitsprinzip ( § 2 Abs. 4 TVöD i. V. m. § 4 Abs. 3 TVG) unwirksam. § 2 Abs. 4 TVöD enthält anders als der BAT keine automatische Verlängerung der Probezeit bei längeren Fehlzeiten mehr.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber allerdings die Möglichkeit, eine Probezeitkündigung mit erweiterter Kündigungsfrist auszusprechen und zugleich eine aufschiebende bedingte Wiedereinstellungszusage erklären. In diesem Fall kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen nach der Probezeit gekündigt werden. Bewährt sich der Arbeitnehmer allerdings, kann das Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt werden und die Kündigung wird hinfällig. Eine Verlängerung der Probezeit wegen Krankheit ist denkbar, wenn der Arbeitgeber nach längerer oder häufiger kurzweiliger Krankheit kein Gefühl dafür hat, ob sich dieser in die Stelle eingearbeitet hat oder nicht. Eine Probezeitverlängerung bei einer Krankheit ist in dem Fall aber nur mit erweiterter Kündigungsfrist möglich. Ist eine Verlängerung in der Probezeit wegen Krankheit in der Ausbildung möglich? Probezeit: Ist bei Krankheit eine Verlängerung denkbar? Aber kann der Arbeitgeber auch in der Ausbildung die Probezeit verlängern? Wegen einer Krankheit kann die Probezeit in der Ausbildung nur verlängert werden, wenn der Auszubildende länger als ein Drittel dieser Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist.
Maximal ist damit eine Verlängerung um ein Jahr denkbar. Auch eine schlechte Note in der Zwischenprüfung kann ein hinreichender Grund sein, um die Ausbildung zu verlängern. Eine Schwangerschaft ist ein weiterer möglicher Grund, einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit zu stellen. Dass du nicht genügend gelernt hast, ist hingegen keine ausreichende Begründung, um das Ende deiner Ausbildung aufzuschieben. Anders kann es sich verhalten, wenn die Betreuung im Ausbildungsbetrieb mangelhaft war. Manche Auszubildenden brauchen länger, weil sie Angehörige pflegen oder ihr Kind betreuen müssen. In anderen Fällen beherrschen Lehrlinge die deutsche Sprache nicht so gut und können deshalb den Ausbildungsinhalten nicht so schnell folgen wie andere Azubis. Körperliche oder geistige Behinderungen sind ebenfalls ein möglicher Grund, um eine Ausbildung verlängern zu wollen. Auch ein längeres Auslandspraktikum kann dazu führen, dass die Ausbildung verlängert wird. Ausbildung verlängern: Wie geht es?
Eine automatische Verlängerung um die Dauer der Unterbrechung, gleich aus welchem Grund, tritt nicht ein. Bei einer möglichen Verlängerung der Probezeit ist zu beachten: Die schriftliche Vereinbarung zwischen Ausbildungsbetrieb und Azubi ist unbedingte Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verlängerung. Fehlt ein entsprechender Vermerk im Ausbildungsvertrag (oder ein gesondertes Dokument), dann endet die Probezeit zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Überschreiten Sie die maximale, genannte Grenze bei der Verlängerung der Probezeit, dann ist die gesamte Verlängerung nicht wirksam. Beispiel: Die Unterbrechung der Probezeit betrug 5 Wochen und 4 Tage. Vereinbart wird aber eine Probezeitverlängerung um 6 Wochen. Die Verlängerungsvereinbarung ist dann nicht gültig. Die Probezeit endet somit zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt. Hat der Ausbildungsbetrieb selbst dazu beigetragen, dass Teile der Probezeit nicht durchgeführt wurden (z. durch vorrübergehende Schließung von Betriebsteilen), dann kann sich eine Verlängerung nicht auf diesen versäumten Zeitraum stützen.