Entweder müssen die Unfallursachen beseitigt oder abgesperrt und gekennzeichnet werden. Während Maßnahmen zur Beseitigung direkt beschrieben werden, widmet die ASR der Kennzeichnung einen eigenen, sehr kurzen Teil. Der letzte Hauptteil beschreibt Forderungen an die Reinigung von Böden. Im Anhang werden schließlich noch die Verfahren zur Bestimmung der Rutschhemmung geeigneteter Bodenbeläge und eine tabellarische Übersicht über die genauen Anforderungen an den Grad an Rutschhemmung (R9 – R13) in verschiedenen Bereichen geliefert. Mit der ASR A1. 5/1, 2 wurden mehrere bisherige Arbeitsstättenregeln ersetzt. Geändert ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ | Regel-Recht aktuell. Sie ist eine der letzten Regelungen, die in das neue Konzept der ASR übersetzt wurden. Eine Übersicht zum Stand der ASR finden Sie in unserem Beitrag: Überblick zum Stand der ASR » Die ASR A1. 5/1, 2 auf der Seite der Baua Beugen Sie SRS-Unfällen vor! » SETON Infoseite Achtung Stolpergefahr
Stolpern, Stürzen und Ausrutschen zählen zu den häufigsten Unfallursachen in deutschen aber auch in europäischen Betrieben. Die Folgen sind oft schwerwiegend – für die Betroffenen aber auch für die Betriebe. Im Februar hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine neue Arbeitsstättenregel veröffentlicht. Die ASR A1. 5/1, 2 "Fußböden" konkretisiert den § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und gilt für das Einrichten und Betreiben von Fußböden in Arbeitsstätten. Neue ASR A1.5/1,2 für sichere Fußböden | Kroschke-Blog. Neben allgemeinen Grundregeln, die sich auf die Beschaffenheit, die Instandhaltung und Reinigung beziehen, stehen Schutzmaßnahmen gegen Stolpern, Ausrutschen und besondere physikalische Einwirkungen (z. B. Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Vibrationen) im Fokus. Spezielle Regelungen für Baustellen wurden im September in der ASR ergänzt. Wichtig ist vor allem ausreichende Trittsicherheit auch im Baustellenbereich. Es werden exemplarisch mögliche technische und organisatorische Maßnahmen aufgezeigt. Die ASR enthält auch zwei Anlagen, die in ihren wesentlichen Bestandteilen aus der BGR/GUV-R 181 übernommen worden sind.
B. indem sie bündig mit dem unmittelbar daran anschließenden Bodenbelag abschließen. Sauberlaufzonen sind entsprechend ihrer Verschmutzung so zu reinigen oder auszutauschen, dass ihre Funktion erhalten bleibt. (4) Fußböden in Arbeitsräumen und -bereichen sind entsprechend der zu erwartenden betrieblichen Beaufschlagung mit gleitfördernden Stoffen erforderlichenfalls mit der Möglichkeit einer Ableitung auszurüsten. Asr a1 5 1 2 fußböden aus. Die angrenzenden Flächen zu Ablauföffnungen sowie Ablaufrinnen sollen ein Gefälle von mindestens 2% haben, damit das Ablaufen von fließfähigen Flüssigkeiten erleichtert wird. Diese Bereiche sind möglichst außerhalb von Verkehrswegen anzuordnen. Das Ableiten von Flüssigkeiten über Verkehrswege ist nach Möglichkeit zu vermeiden. (5) Fußbodenoberflächen von Bereichen, die in der Regel nass sind und barfuß begangen werden müssen, z. B. in Bädern, sowie Sanitärräumen, wie Wasch- und Umkleideräume, müssen so eingerichtet sein, dass sie sicher begangen werden können.
2. Betriebsspezifische Tätigkeiten oder Arbeitsverfahren können eine höhere R-Gruppe oder einen größeren Verdrängungsraum erfordern, als nach Anhang 2 für den jeweiligen Arbeitsbereich angegeben. Die ermittelten Teilbereiche sind dann dementsprechend dauerhaft oder temporär (z. B. mit Matten, Roste) auszurüsten. (2) Verkehrswege im Außenbereich müssen bei witterungsbedingten Rutschgefahren entsprechend der Nutzung angemessen gereinigt und gegebenenfalls gestreut werden. (3) Gebäudeeingänge sind so einzurichten, dass der Eintrag von Schmutz und Nässe nicht zu Rutschgefahren führt. Asr a1 5 1 2 fußböden youtube. Dazu eignet sich eine ausreichend große Überdachung über Gebäudeeingängen. Innerhalb des Gebäudes kann dies durch Sauberlaufzonen in Form von Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmern erreicht werden, die hinsichtlich ihrer Länge, Breite und des Materials auf den zu erwartenden Personenverkehr ausgelegt sind und in Laufrichtung über die gesamte Durchgangsbreite mindestens 1, 5 m lang sind. Sauberlaufzonen müssen gegen Verrutschen gesichert sein und dürfen keine Stolperstellen bilden, z.