Hier ist also nichts zu vereinbaren, die Vergütung bestimmt sich danach. Jedenfalls aber für die geänderte Leistung dürfte die Entscheidung des KG richtig sein.
22. 03. 2017 Nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B hat der Auftragnehmer Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Leistungen, die er eigenmächtig erbracht hat, wenn der Auftraggeber letztlich doch mit diesen Leistungen einverstanden ist. Dabei muss ein derartiges Anerkenntnis nicht ausdrücklich erfolgen. Es kann sich auch aus stillschweigendem oder schlüssigem Verhalten des Auftraggebers ergeben. Maßgeblich ist, dass der Auftraggeber erkennen lässt, ob er die erbrachte Leistung letzten Endes gelten lassen will (OLG Düsseldorf, 22. 2013 – 22 U 94/11, IBR 2013, 403). Vob nachtrag dem grunde nach beauftragt in online. Nicht ausreichend ist zwar, dass der Auftraggeber die tatsächliche (eigenmächtige) Leistung des Auftragnehmers nur nicht beanstandet oder sie nur hinnimmt. Wenn aber der Auftraggeber – in wie immer gearteter Weise – zum Ausdruck bringt, dass er mit der Leistung letzten Endes doch einverstanden ist, so liegt ein Anerkenntnis vor. Sie sehen nur einen Ausschnitt aus dem Produkt "BGB- und VOB-Musterbriefe/-verträge für Handwerker und Bauunternehmer".
Aufforderung zu Erstellung und Übergabe eines Nachtragsangebotes über zusätzliche Leistungen. Musterbrief Themengebiete/Gesetze Referenzen Rezensionen (0) Textvorlage Musterbrief Beauftragung zusätzlicher Leistungen mit Vertrag vom __________ haben wir Sie mit der Ausführung o. g. Leistungen beauftragt. Vertragsgrundlage ist die VOB/B.
Dort steht also, ein neuer Preis "ist zu vereinbaren". Das sind die klassischen Versuche, in einer Besprechung eine Einigung über bestimmte Punkte der Rechnung herbeizuführen. Was aber geschehen soll, wenn eine solche Vereinbarung ‒ also letztlich eine Einigung ‒ scheitert, dazu enthält die VOB/B keine Regelung. Wie bereits dargelegt, wurde bis dato dann so verfahren, dass das Gerichtsurteil diese Einigung quasi ersetzt hat. Beim Scheitern einer Vereinbarung ist herkömmliche Lösung versperrt Der BGH hat dieser Vorgehensweise jetzt aber einen Strich durch die Rechnung gemacht. Er sagt: Ist eine Vereinbarung gescheitert und enthält die VOB/B für diesen "Scheitern-Fall" keine Regelung, dann gilt das BGB. Das BGB jedoch enthält spannenderweise die Regelung, dass der Auftragnehmer eben gerade nicht nach einer evtl. Beauftragung dem Grunde nach - eine juristische Erklärung des Begriffs. hinterlegten Urkalkulation abrechnen muss. Er darf vielmehr abrechnen, indem er die tatsächlich erforderlichen Kosten nebst angemessener Zuschläge zugrunde legt ( § 650c BGB). Nachtrag kann jetzt auch nach § 650c BGB 2018 abgerechnet werden § 650c BGB lautet insoweit: "Die Höhe des Vergütungsanspruchs, für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Abs. 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. "
Liegt nicht eine eindeutige Verweigerung der Bezahlung eines begründeten Nachtrages vor, so ist es daher für den Unternehmer höchst riskant, die Arbeiten einzustellen. Ob er hierzu berechtigt war oder nicht, lässt sich zumeist erst in einem etwa folgenden Rechtsstreit endgültig klären. In derartigen Fällen ist dem Unternehmer stets zu raten, vor einer Entscheidung über die Einstellung der Arbeiten Rechtsrat einzuholen.
Später stellt sich heraus, dass diese Nachtragsleistung eine Vertragsleistung war, die der Auftragnehmer bereits nach dem ursprünglichen Vertrag schuldete, z. B. weil sie im Leistungsverzeichnis doch beschrieben war oder es sich um eine Mangelbeseitigung handelte, die der Auftragnehmer unentgeltlich schuldete. In älteren BGH-Entscheidungen wurde noch davon ausgegangen, dass der Auftraggeber keine Möglichkeit habe, die doppelt bezahlte Vergütung zurückzuverlangen. Anlässlich einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 04. 11. 2004 – 10 U 300/03), das davon ausging, dass die im Hauptauftrag enthaltene Leistung bei einer Nachtragsbeauftragung auch über den Nachtrag zu vergüten sei, hat der BGH seine Rechtsprechung aber revidiert. Denn eine Nachtragsvereinbarung hat beim VOB/B-Vertrag nur den Rechtscharakter eines Feststellungsvertrages. Geänderte oder zusätzliche Leistungen: Nachtrag nicht beauftragt – was tun? -. Die Zahlungspflicht dem Grunde nach beruht konstitutiv nicht auf der Nachtragsvereinbarung, sondern entsteht durch die Änderungsanordnung nach § 1 Abs. 3 VOB/B.
Preisfindung bei geänderten Leistungen als neues Risiko Brisant werden durch die BGH-Rechtsprechung vor allem auch geänderte Leistungen. § 2 Abs. 5 VOB/B regelt in der Tat, dass "ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren" ist. Und damit haben Sie hier genau das gleiche Problem wie bei der Mengenmehrung um mehr als zehn Prozent. Nachtragsarten nach der VOB - Lexikon - Bauprofessor. Die VOB/B sagt, dass ein neuer Preis auf Basis der Urkalkulation zu vereinbaren ist. Was ist aber, wenn eine solche Einigung scheitert? Dazu sagt die VOB/B nichts. Sagt die VOB/B zu irgendetwas aber nichts, gilt das BGB, so die neue BGH-Rechtsprechung ( BGH, Urteil vom 08. Konkret: Hat der Unternehmer das Ursprungsschalterprogramm mit einem gewissen prozentualen Zuschlag kalkuliert, gingen Sie bisher immer davon aus, dass auch das geänderte Schalterprogramm mit genau der gleichen Zuschlagshöhe zu kalkulieren ist. Für Ihren Bauherrn war es also vergütungstechnisch weitestgehend egal, wenn er etwas geändert haben wollte. Es galt die gleiche Kalkulationsbasis.