Wegen eines einzigen Falles? Nur den Kopf nicht hängen lassen. casimir von casimir » Freitag 6. April 2007, 18:43 Juramoppel hat geschrieben: Überschrift: Antrag auf PKH und Klage Kaiser sei Dank!? Nicht wahr?
"Bedingt" im Sinne einer prozessualen Bedingung: wird verbreitet für unzulässig gehalten, aber ggf. ausgelegt als Antrag, nur bei Bewilligung zuzustellen. Sehr ungebräuchlich und gefährlich, jedenfalls sinnlos, weil es ja kein Aufwand ist, den Klageentwurf nochmal als Klageschrift nachzureichen, wenn bewilligt wird. (06. 01. 2022, 22:20) Praktiker schrieb: "Bedingt" im Sinne einer prozessualen Bedingung: wird verbreitet für unzulässig gehalten, aber ggf. Sehr ungebräuchlich und gefährlich, jedenfalls sinnlos, weil es ja kein Aufwand ist, den Klageentwurf nochmal als Klageschrift nachzureichen, wenn bewilligt wird. Das ist mit der Frage wohl gemeint. Der Vorteil mag darin liegen, dass es nach Bewilligung von PKH nicht notwendig ist, die Klageschrift einzureichen, sondern das Gericht bereits von Amts wegen zustellen wird. Für die Verjährungshemmung gibt es keine Unterschiede zum isolierten PKH-Antrag. Pkh antrag bedingte klage muster funeral home. Sie tritt nach § 204 I Nr. 1 BGB erst mit Klageerhebung, also Zustellung, ein (ggf. hilft hier die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO).
Ein Gerichtskostenvorschuss ist nur einzubezahlen, wenn keine Ausnahme von der Vorschusspflicht besteht (Zöller, a. a. O., § 271 Rn. 2). Stellt das Gericht die Klage nicht zu, muss es den Prozesskostenhilfeantrag zurückweisen. Die Zurückweisung der Prozesskostenhilfe kann gemäß § 127 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. 3. Wann muss das Gericht über den PKH-Antrag entscheiden? Prozesskostenhilfe mit bedingter Klage. Das Gericht muss alsbald und vor dem Verhandlungstermin über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden (BVerfG FamRZ 92, 1151). Eine Zustellung der Klage vor Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ist zwar prozessordnungswidrig, aber nicht anfechtbar (OLG Karlsruhe FamRZ 89, 767). Fehlen noch Angaben des Klägers, so muss das Gericht ihm gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO unverzüglich eine Frist zur Vervollständigung setzen (OLG München FamRZ 98, 630). Das Gericht ist darauf beschränkt, die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO zu prüfen. Das heißt, der Kläger darf aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen.
Sie müssen auch Sparguthaben und Ihr sonstiges Vermögen einsetzen, allerdings nur, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Prozesskostenhilfe kann daher z. B. auch dann bewilligt werden, wenn zwar Vermögenswerte vorhanden sind, diese aber der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder einer angemessenen Vorsorge dienen. Klageerhebung bei gleichzeitigem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Derartige Vermögenswerte sind zum Beispiel ein eigengenutztes angemessenes Hausgrundstück (Familienheim) und kleinere Barbeträge oder Geldwerte. Bleibt ein einzusetzendes Einkommen von 10 € oder weniger übrig, so wird – wenn die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen – Prozesskostenhilfe ohne Rückzahlungsverpflichtung bewilligt. Wenn ein höherer Betrag übrig bleibt, kann Ihnen eingeräumt werden, die Prozesskosten in monatlichen Raten zu zahlen. Darüber hinaus anfallende Kosten werden erlassen. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Prozesskosten vier Monatsraten bzw. die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Kein Anspruch auf PKH besteht jedenfalls, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, die die Kosten des Prozesses übernimmt.
Wenn es lediglich um ein Problem geht, das rechtlich umstritten ist, dann auch Rechtsauffassungen. Ansonsten kennt der Richter das Recht! Dann Unterschrift und ab damit... von tinka80 » Donnerstag 5. April 2007, 10:20 meinte nur, ob man das rubrum ganz normal schreibt mit " des x gegen y wegen... " hörte sich so komisch an, da ja in der überschrift auch der antrag auf pkh enthalten ist. von Juramoppel » Donnerstag 5. April 2007, 10:27 Ach so, du brauchst natürlich ein volles Rubrum (also wie bei der Klage (mit gegen etc., nur statt Kläger - Antragsteller, Beklagter ist Antragsgegner) ansonsten bleibt alles gleich. Du brauchst zu einen wegen § 118 I ZPO ein volles Rubrum, da sich der Antragsgegener zur PKH äußern darf. Pkh antrag bedingte klage muster 2020. Zudem wird die Klage später an ihn zugestellt. Hoffe du bist jetzt schlauer... von tinka80 » Donnerstag 5. April 2007, 10:38 danke dir!!! die anwaltliche tätigkeit ist mir ehrlich gesagt ein schon der sta hinterher..... crooks von crooks » Donnerstag 5. April 2007, 11:19 tinka80 hat geschrieben: danke dir!!!