Aus EG-Sicht spricht nichts gegen eine Mitnahme dieser Messer ins Flugzeug, bei uns sind es verbotene Gegenstände. Wie Richter ihr Handwerkszeug nutzen, um sich zu Gesetzgebern aufzuschwingen, zeigen die nachfolgenden Zitate aus dem Beschluß des OLG: (2) Dem Gesetzgeber ging es bei der Schaffung des Verbots, Einhandmesser zu führen, um eine Eindämmung von Gewalttaten mit Messern (BT. - Drs. 16/8224, S. 17). Die zugrundeliegende Gesetzesinitiative wurde als Beitrag gesehen, "im Interesse der inneren Sicherheit gefährliche Messer wirksam aus der Öffentlichkeit zu verbannen" (BT. -Drs. 16/7717, S. 39). Die das Gesetz maßgeblich tragenden Koalitionsfraktionen betonten, es sei "nötig, das öffentliche Führen von Einhandmessern … generell zu verbieten" (BT. 21). Die Absätze 2 und 3 regeln, so die Absicht des Gesetzgebers "die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen" (BT. § 10 WaffG - Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz,... - dejure.org. 18). Damit wollte der Gesetzgeber praktischen Bedürfnissen Rechnung tragen (Heller/Soschinka a. a.
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht. Waffengesetz anlage 2.5. (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
Abschnitt 2 der Anlage 2 im WaffG Abschnitt 2 der Anlage geht näher auf die waffenrechtlichen Erlaubnisse ein. Hier wird bestimmt, was eine Erlaubnispflicht überhaupt ist, welche Waffen einer solchen unterliegen und wer beziehungsweise welche Gegenstände von dieser ausgenommen sind. Der Umgang, das heißt der Erwerb, Besitz, das Führen und die Nutzung von Waffen, die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4 definiert sind, bedarf laut Anlage 2 WaffG in der Regel einer Erlaubnis. Welche Waffen von einer solchen Erlaubnis ausgenommen sind, beschreibt der Unterabschnitt 1 genauer. So ist hier beispielsweise der erlaubnisfreie Erwerb und Besitz von Druckluft – und Federdruckwaffen festgehalten. Andere erlaubnisfreie Waffen sind in den Unterpunkten zu diesem Abschnitt festgehalten. Waffengesetz anlage 2 bath. Darüber hinaus ist auch erläutert, dass Inhaber einer Waffenbesitzkarte bestimmte Teile beziehungsweise bestimmtes Zubehör zu Waffen, die bereits eingetragen sind, erlaubnisfrei erwerben dürfen. Der Unterabschnitt 3 definiert zudem, welche Waffen ohne einen Bedürfnisnachweis erworben, besessen oder geführt werden dürfen.