Das Pferderecht und der Rücktritt vom Pferdekauf () Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag die vorherige Aufforderung des Käufers an den Verkäufer zur Beseitigung des Mangels voraussetzt (Siehe auch: Rückabwicklung des Pferdekaufs | Die Redaktion). Umstritten war bislang die Frage, ob der Käufer den Verkäufer auch dann zur Nachbesserung aufzufordern hatte, wenn der Mangel nur durch eine Operation hätte beseitigt werden können. Der Jurist kleidet dieses in die Frage, ob dem Käufer eines Pferdes eine solche Nachbesserung in Form einer Operation zumutbar ist oder nicht? Das OLG Celle hat sich in seinem Urteil vom 20. Rücktritt vom Pferdekaufvertrag | Pferderecht-Wissen.de. 5. 2008 (Az. : 20 U 60 /06) mit dieser Problematik befasst. Zunächst hat das Gericht aufbauend auf tiermedizinischen Erkenntnissen festgestellt, dass Veränderungen am Strahlbein der Röntgenklasse III als solche nicht mehr reparabel sind. Gleichzeitig hat das Gericht die Möglichkeit einer vorsorglich operativen Behandlung des Hufgelenk – Strahlbeinsyndroms als unzumutbar für den Käufer bezeichnet.
Ferner hat das Berufungsgericht die Feststellungen des Landgerichts bestätigt, dass der Beklagte den ein Jahr vor Ankauf getätigten erfolglosen Deckungsversuch der Stute nicht arglistig verschwiegen habe. Pferdekauf ruecktritt kaufvertrag. Das Gericht hat die Deckungsuntauglichkeit der Stute hierdurch nicht als zwingend erachtet. Insbesondere sei dies nach dem erstinstanzlich unbestrittenen Vortrag des Beklagten, Stuten im Alter von 3 Jahren würden nach Deckungsversuchen lediglich zu 50% trächtig werden, vorliegend zu bestätigen. Einen anderen Schluss hinsichtlich des Verschweigens ließe sich auch mit dem dahingehend befundlosen Ergebnis der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung und den nach dem erfolglosen Deckungsversuch durchgeführten gynäkologischen Untersuchungen der Stute nicht ziehen, denn diese brachten keine Zuchtuntauglichkeit zu Tage. Auch für eine Zusicherung (Garantieübernahme) ist eine ausdrückliche vertragliche Fixierung über den gesteigerten Willen, hier für eine Fehlende OCD-Erkrankung der Stute einzustehen, nicht ersichtlich.