B. Schornsteinfeger:in) Energieausweis (Bedarfausweis oder Verbrauchsausweis) Von Makler:innen profitieren! Unterlagen für Notar bei Hausverkauf: Welche Unterlagen benötigt der Notar? - ImmoScout24. Sind Makler:innen in den Verkauf involviert, werden diese sich in vielen Fällen um das Organisieren einiger der erforderlichen Unterlagen kümmern. So sparen Sie sich als Verkäufer:in viel Zeit und Mühe. Ob Sie ihr Haus mit oder ohne Makler:in verkaufen sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.
Entscheidung Der BGH gibt dem Verwalter Recht. Eigentümer haben keinen Anspruch gegen den Verwalter, dass dieser Kopien von Verwaltungsunterlagen fertigt und ihnen zusendet, auch nicht gegen Kostenerstattung. Das Informationsrecht der Eigentümer wird ausreichend dadurch gewahrt, dass sie die Unterlagen in den Geschäftsräumen des Verwalters einsehen und dort - auf eigene Kosten - Kopien anfertigen (lassen) können. Wohnungseigentümer haben gegen den Verwalter einen Anspruch darauf, sämtliche Verwaltungsunterlagen einzusehen. Das Einsichtsrecht unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen, wie z. B. einem besonderen rechtlichen Interesse des Wohnungseigentümers. Es findet seine Grenzen nur im Verbot des Rechtsmissbrauchs und im Schikaneverbot. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist das Einsichtsrecht grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters zu gewähren, denn dieser Ort stellt den Schwerpunkt der Verwaltung dar. Hingegen liegt der Schwerpunkt der Verwaltertätigkeit nicht am Ort der Wohnungseigentumsanlage.
Nur wenn davon kein Gebrauch gemacht oder ein Eigentümer von der Eigentümergemeinschaft zur Einholung von Auskünften ermächtigt wird, darf ein einzelner Eigentümer eigenständig den Auskunftsanspruch beim Verwalter geltend machen. Das gilt allerdings auch, wenn sich das Auskunftsbegehren allein auf eine Angelegenheit bezieht, die nur einen einzelnen Eigentümer betrifft. Weitere Grenzen für die Eigentümer bei Geltendmachung des Auskunftsanspruch bestehen darin, dass der Verwalter nach Erfüllung des Auskunftsanspruch oder erfolgter Entlastung durch Beschluss der Eigentümer grundsätzlich für die davon erfassten Zeiträume keine weitere Auskunft mehr zu erteilen braucht. Rechnungslegung Im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung steht der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Rechnungslegung, der aus § 28 WEG, § 666 BGB folgt. Die Eigentümer können diese Rechnungslegung allerdings durch Mehrheitsbeschluss jederzeit, also auch für das laufende Wirtschaftsjahr, fordern. Wurde dem Verwalter jedoch für vergangene Jahresabrechnungen Entlastung erteilt, hat das Recht der Eigentümer auf Rechnungslegung Grenzen.
Wird die Jahresabrechnung der Vorwirtschaftsperiode allerdings erst nach Eigentümerwechsel beschlossen, so stehen etwaige Abrechnungsguthaben dem Erwerber zu, Fehlbeträge hat er auszugleichen. Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Stephen Lietz schreibt auf der Seite Die Wohngeldabrechnung ist demjenigen Eigentümer zu erteilen, der zum Zeitpunkt der Abrechnungserstellung eingetragener Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Hat in dem Abrechnungsjahr ein Eigentümerwechsel stattgefunden, hat dieser Umstand keinen Einfluss auf die Abrechnung. Diese ist immer objektbezogen und nicht personenbezogen. Alteigentümer und Neueigentümer müssen sich untereinander einigen, wer welche Kosten zu entrichten hat, bzw. wem ein etwaiges Guthaben zusteht. Regelungen dazu finden sich zumeist im notariellen Kaufvertrag, sind aber für den Verwalter nicht von Bedeutung. Unser Rat: Sprechen Sie als Käufer oder Verkäufer frühzeitig mit Ihrem Vertragspartner auch über dieses Thema und bitten Sie den beurkundenden Notar, eine klarstellende Regelung in den Kaufvertrag aufzunehmen.