Dieses Wartegeld wird ab einem bestimmten Tag bis zur Errichtung der Anlage gezahlt und dann gewissermaßen durch das Nutzungsentgelt abgelöst. Übernahme der Kosten der Vertragsanbahnung: Machbar ist schließlich auch, dass der Anlagenbetreiber dem Grundstückseigentümer gleich zu Beginn des Vertrages die Kosten ersetzt, die diesem vor Vertragsschluss entstanden sind. Das sind in erster Linie die Kosten für die anwaltliche und steuerrechtliche Prüfung des Vertragsentwurfs. Nutzungsdauer & Abschreibung von Photovoltaikanlagen. Welche Höhe des Nutzungsentgelts angemessen ist, hängt von verschiedenen Umständen ab. Für Grundstückseigentümer, die über interessante Flächen verfügen, könnte es sich durchaus lohnen, mehrere Angebote potentieller Anlagenbetreiber einzuholen. Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.
Dieser Beitrag wurde erstellt mit freundlicher Unterstützung von Paul Reich, LL. M., Rechtsanwalt bei der Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein. Dieser Artikel wurde in unserem Investitionsleitfaden veröffentlicht. Alle weiteren Artikel und Informationen zu Direktinvestitionen in gewerbliche Photovoltaik-Anlagen finden Sie unter: Milk the Sun – PV-Investitionsleitfaden.
Das Finanzamt sah in den Umbauarbeiten einen zusätzlichen Umsatz an die Wohnungseigentümergemeinschaft und verlangte die Umsatzsteuer. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts hat das Finanzamt die Dachsanierung zu Recht als tauschähnlichen Umsatz behandelt und die Umsätze der Klägerin entsprechend erhöht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin der Wohnungseigentümergemeinschaft einen von dieser auch tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil zugewandt habe. Denn die WEG nutzt das Dach neben der Vermietung an die Klägerin auch im Rahmen ihrer weiteren Vermietung des Gebäudes zu Wohnzwecken. Zudem hätte das Dach in absehbarer zeitlicher Nähe zum Abschluss des Pachtvertrages von der Wohnungseigentümergemeinschaft saniert werden müssen, da es laut Auskunft der ausführenden Firma vielleicht noch für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gehalten hätte. Ein weiterer Vorteil sei darin zu sehen, dass das Dach aufgrund des Abtragens der zahlreich vorhandenen Kamine (22! Kein tauschähnlicher Umsatz bei Dachvermietung und Dachsanierung für Photovoltaikanlage | dhpg. )
15). Von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte das Grundbuchamt den Eintragungsantrag daher in diesem Umfang sofort zurückweisen müssen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der auf die Eintragung von Vormerkungen für etwaige Rechtsnachfolger der Gesellschaft und der W-Bank gerichtete Antrag nach zutreffender Auffassung des Grundbuchamts zurückzuweisen sein dürfte. Denn Vormerkungsberechtigter kann schon wegen der Akzessorietät der Vormerkung nur der Gläubiger der gesicherten Forderung sein. Die Vormerkung kann daher nur für den gegenwärtigen Anspruchsgläubiger eingetragen werden (Staudinger/Gursky, BGB, Neub. 2008, § 883, Rdnr. 70; MünchKomm/Kohler, BGB, 5. PV-Anlagenpacht: DGS Musterverträge rechtssicher | SonneWind&Wärme. Aufl., § 883, Rdnr. 29 f. ). Ein echter Vertrag zugunsten Dritter, auf den Verpflichtungserklärung der Beteiligten gegenüber der Gesellschaft und der W-Bank gerichtet sein kann, gewährt dem Dritten zwar ein mit der Vormerkung zu sicherndes Forderungsrecht. Das gilt jedoch nur, wenn der Dritte bereits festgelegt oder nach sachlichen Kriterien eindeutig bestimmbar ist.
Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt aus ihrem Antragsrecht, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, die Sache schon aus verfahrensrechtlichen Gründen unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das Amtsgericht zurückzugeben. Allerdings ist gemäß § 68 Abs. 1 FamFG die Durchführung eines Abhilfeverfahrens nunmehr ausdrücklich vorgeschrieben. Die Abhilfe- oder Nichtabhilfeentscheidung muss grundsätzlich durch Beschluss ergehen und begründet werden (Keidel/Sternal, FamFG, Komm., 16. Aufl., § 68, Rdnr. 12). Leidet die Nichtabhilfeentscheidung an einem schwerwiegenden Mangel, so wird das Beschwerdegericht entsprechend § 69 Abs. 3 S. 2 FamFG für befugt gehalten, die Sache unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (Sternal, a. a. O., Rdnr. 34). Der Senat vertritt dabei jedoch den Standpunkt, dass die Anforderungen an das Abhilfeverfahren im Interesse der Verfahrensbeteiligten nicht überspannt werden dürfen. So sind formelle Fehler, wie hier die Entscheidung durch bloße Verfügung, grundsätzlich unschädlich (vgl. Senat, Beschl.
Den Kunden wird Zugang zum Monitoringportal von Vattenfall gewährt, über das sie jederzeit die Erzeugungsdaten der Anlage abrufen können. Auch die Ingenieure von Vattenfall haben Zugriff auf die Betriebsdaten. So können sie Abweichungen bei den Erträgen schnell erkennen. Bei eventuellen Störfällen kümmern sie sich umgehend um deren Beseitigung, um den reibungslosen Betrieb der Solaranlage zu gewährleisten. Durch regelmäßige Wartung der Anlage wird solchen Fällen aktiv vorgebeugt. Durch ein übersichtliches Berichtswesen werden die Kunden außerdem jährlich über Status und Performance ihrer Anlage informiert. Anbahnung einer Partnerschaft Wichtig für die Anbahnung einer solchen Partnerschaft sind diese Informationen: künftiger Standort der Solaranlage, Art der Dacheindeckung und Dachneigung, Stromverbrauch (Lastgang, Verbrauchsverteilung), Strombezugskosten (Stromrechnung). Ob die Dachfläche über die statischen Voraussetzungen verfügt, prüft ein Experte bei der Begutachtung des Daches. Aus diesen Informationen ermittelt das Beraterteam innerhalb von einer Woche ein erstes Richtpreisangebot.