Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 15. 12. 2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrte Fragestellerin, ich möchte Ihre Frage anhand des geschilderten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten: Leider stellen Sie den Sachverhalt sehr allgemein dar, wenn ich Sie richtig verstehe geht es Ihnen um die ordnungsgemäße Bevollmächtigung eines/einer Rechtsanwältin. Es gibt verschiedene gebräuchliche Floskeln in Anwaltsschreiben in welchen die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert wird. Die anwaltliche Versicherung stellt ein gewisses Maß an Glaubwürdigkeit dar, so dass abgesehen von Zahlungen an diese Anwälte oder die Erklärungen von Gestaltungsrechten wie einer Kündigung, die Bevollmächtigung meist nicht in Zweifel gestellt wird. Sie können zwar die Vollmacht bestreiten, dann ist der Anwalt verpflichtet eine solche vorzulegen.
standesrechtliche konsequenzen haben. Allerdings darf es sich hierbei auch nicht um eine Banalität handeln. Im vorliegenden Fall lässt sich aber (noch) nicht erkennen, wo das eigentliche Problem liegt. Um das zu beurteilen, müsste man etwas mehr über den Fall wissen. "justice" # 2 Antwort vom 1. 2009 | 17:56 Von Status: Student (2858 Beiträge, 1114x hilfreich) quote: Gegen welche "Gesetze" wurde durch diese wissentlich falsche anwaltliche Versicherung verstossen. Per se erst mal gegen gar keine (speziellen). Ob im Einzelfall ein Betrugstatbestand verwirklicht ist, ist anhand der gegebenen Informationen nicht zu entscheiden. Und jetzt? Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden Keine Terminabsprache Antwort vom Anwalt Rückfragen möglich Serviceorientierter Support Anwalt vor Ort Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit. Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche mit Empfehlung Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen Alle Preise inkl. MwSt.
Greift er hier also vielleicht gar nicht, da es ja um eine quasi-freiwillige Erklärung geht? Gruß, Alcimone Ähnliche Themen zu "Anwaltliche Versicherung": Titel Forum Datum Beschädigte Türen durch Katzen Mietrecht 7. Februar 2019 Anwaltliche Versicherung per E-Mail Kostenrecht 16. August 2018 Anwaltliche Vollmacht unter Schock unterschrieben Bürgerliches Recht allgemein 14. März 2016 Eidesstattliche Versicherung erzwingbar bei Versandfehler durch Post? 7. Februar 2012 Gerät verloren... Versicherung? Versicherungsrecht 18. September 2008
Es ist davon auszugehen, dass der Begriff "Gesellschafter" auch die "Scheingesellschafter" nach §§ 59n, 59o BRAO umfasst. Alle Gesellschafter und "Scheingesellschafter" zählen daher für die Maximierung (Jahreshöchstleistung). Nach dem Wortlaut von § 59o Abs. 4 BRAO-E differenziert der Gesetzgeber auch nicht danach, welcher Berufsgruppe die Gesellschafter/Geschäftsführer angehören. Es ist aber davon auszugehen, dass sich der Versicherungsschutz für die anwaltliche Berufstätigkeit in der Gesellschaft nur nach der Anzahl der Gesellschafter/Geschäftsführer richten kann, die auch anwaltlich tätig sind. Das Risiko kann nur von dem jeweiligen Berufsrisiko der einzelnen Berufsgruppe ausgehen. Das Risiko für den Mandanten erhöht sich nicht dadurch, dass in der Gesellschaft noch ein berufsfremder Gesellschafter/Geschäftsführer tätig ist. Die Pflichtversicherung der Gesellschaften nach §§ 59n, 59o BRAO umfasst im Übrigen nicht die gesellschaftsrechtliche Haftung. Sie umfasst nicht die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Personen- und Personenhandelsgesellschaften, für die sie den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haften (§§ 128ff HGB direkt oder analog und § 721 BGB n.