Entscheidungen und Beschlüsse der Gerichte zum Schlagwort "Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrats". BFH – Urteil, III R 6/08 vom 15. 07. 2010 Eltern türkischer Abstammung, welche die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, steht nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG für ihre in der Türkei lebenden Kinder kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG zu. Ein Anspruch in Höhe des einkommensteuerrechtlichen Kindergeldes ergibt sich auch nicht aus dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei und den Assoziationsratsbeschlüssen Nr. 1/80 und Nr. 3/80 sowie aus dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen. BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 26. 01 vom 06. 12. 2001 1. Die Gleichbehandlungsvorschrift in Art. 3 Abs. Assoziationsratsbeschluss 1/80 - ARB 1/80. 1 i. V. m. Art. 2 ARB Nr. 3/80 erfasst auch Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige mit türkischer Staatsangehörigkeit, die nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gewandert sind (keine "Wanderarbeitnehmer" im gemeinschaftsrechtlichen Sinne sind; wie Urteil vom 6. Dezember 2001 - BVerwG 3 C 25.
Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat in einem weiteren Antrag darüber hinaus gefordert, auch die Lebensunterhaltssicherungspflicht beim Ehegattennachzug zu Deutschen aufzuheben. In einer Antwort auf eine von Bündnis 90/Die Grünen gestellten kleinen Anfrage aus dem Jahr 2008 (Drucksache 16 / 12 610) betonte der rotrote Senat, dass die Rechtsauffassung des EuGH in ständiger Praxis von der Berliner Ausländerbehörde beachtet wird. Konsequenzen und Informationskampagne hielt der Senat für überflüssig. Bündnis 90/Die Grünen wollen dagegen einen migrationsorientierten Landesvollzug der aufenthaltsrechtlichen Bundesvorschriften. Die vorläufigen Anwendungshinweise der Ausländerbehörde sollen rechtliche Möglichkeiten zugunsten der Migrantinnen und Migranten ausschöpfen. Assoziationsratsbeschluss 1 80 en. Ziel soll die Legalisierung des Aufenthalts und die Verhinderung eines jahrelangen unsicheren Aufenthaltsstatus für die Betroffenen sein. FDP Eine pauschale Verlängerung lehnen wir ab. Jeder Einzelfall muss geprüft werden.
Das Assoziationsabkommen war die politische Grundlage zur Erlangung des der Republik Türkei 1999 zuerteilten offiziellen Status eines Beitrittskandidaten der Europäischen Union. Assoziationsratsbeschluss 1 80 2. Für die 2005 aufgenommenen Beitrittsverhandlungen der Türkei mit der Europäischen Union stellte die EU zur Bedingung, dass die Türkei ein zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen unterzeichnet, das sogenannte Ankara-Protokoll von 2005. [11] Es regelt die Ausdehnung der seit 1996 bestehenden Zollunion der EU mit der Türkei auf die zehn neuen Mitglieder, die der EU im Mai 2004 beigetreten sind, darunter auch die von der Türkei nicht anerkannte Republik Zypern. Da die Türkei bei der Unterzeichnung des Protokolls 2005 einen "einseitigen Vorbehalt" erklärte, wonach die Unterzeichnung keine völkerrechtliche Anerkennung der Republik Zypern bedeute, wurde das Protokoll nicht ratifiziert.
Ihre Rechte als türkischer Arbeitnehmer. Türkische Staatsangehörige bilden mit etwa 1, 5 Millionen die größte vertretene Gruppe ausländischer Mitbürger in der Bundesrepublik Deutschland. Ein gewisser Teil dieser Migranten sind türkische Arbeitnehmer mit ihren Angehörigen, die einen besonderen Status nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) genießen. Was beutet das? Assoziationsratsbeschluss 1 80 w. Personen, die unter diesen Status fallen, erhalten formal eine befristete Aufenthaltserlaubnis, hinter der jedoch ein grundsätzlich unbefristetes europarechtliches Aufenthaltsrecht steht. Im Mai 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass türkische Staatsangehörige, die unter den ARB 1/80 fallen, eine mindestens fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis beanspruchen können, aus der sich ihr Daueraufenthaltsrecht eindeutig ergibt. Sollten Sie als betroffener dieses Personenkreises eine Ausweisung erhalten haben, kann es sich demnach lohnen, dagegen vorzugehen. Wir prüfen, ob sich in der Anordnung Fehler befinden, oder aber die Ausweisung unwirksam aufgrund des oben beschriebenen internationalen Abkommens ist.