Nein. Selbst wenn eine Versetzung vom Weisungsrecht bzw. den arbeitsvertraglichen Regelungen gedeckt ist, dürfen Sie als Arbeitgeber sie nicht willkürlich anordnen. Das Gesetz fordert in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass Sie als Arbeitgeber Ihre Entscheidung nach billigem Ermessen treffen. Sie müssen also die wesentlichen Umstände des Falles abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Eine Weisung, die nicht billigem Ermessen entspricht, ist unverbindlich und muss vom Arbeitnehmer nicht befolgt werden. Sind Sie als Arbeitgeber bei der Anordnung einer Versetzung an eine Form gebunden? Nein, das sind Sie nicht. Die Anordnung kann daher mündlich erfolgen. Nicht zuletzt aus Beweisgründen sollten Sie vielleicht doch besser die Versetzung schriftlich abfassen. Versetzungsantrag muster pdf 2016. Räumen Sie Ihrem Mitarbeiter – sofern dies möglich ist – zudem eine Frist zum Wechsel an den anderen Arbeitsplatz ein. Die genauen Gründe und die Ermessensgesichtspunkte brauchen Sie nicht ausdrücklich zu nennen, sollten sie allerdings mündlich erläutern.
05. Februar 2018, 12:00 Uhr Der Betriebsrat hat Anspruch darauf, dass ihm alle bekannt werdenden Fälle von Schwangerschaften von Arbeitnehmerinnen des Betriebs namentlich mitgeteilt werden. Das hat das LAG München in einem Beschluss vom 27. 9. 2017 (11 TaBV 36/17) entschieden. Versetzungsantrag muster pdf full. Das Unternehmen hatte den Schwangeren die Möglichkeit eingeräumt, einer Information des Betriebsrats über ihren Zustand zu widersprechen. In einem solchen Fall werden lediglich die Führungskraft, der Werksarzt und dasGewerbeaufsichtsamt sowie der zuständige Personalreferent informiert und es wird eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchgeführt. Sollte sich dabei ergeben, dass die Betroffene den Arbeitsplatz nicht mehr ausfüllen kann, wird der Betriebsrat ggf. im Rahmen einer Versetzung nach § 99 BetrVG informiert. Dagegen wandte sich das Gremium und berief sich darauf, dass es ohne namentliche Kenntnis der Schwangeren seiner Pflicht zur Überwachung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nicht nachkommen könne.
Die Aufgaben der Arbeitnehmervertretung stehen nicht zur Disposition des einzelnen Beschäftigten. Dieser kann somit nicht verfügen, ob der Betriebsrat informiert wird oder nicht. Versetzungsantrag muster pdf search. Auch eine "abgespeckte" Information darüber, in welcher Abteilung oder in welcher Arbeitsgruppe ein Schwangerschaftsfall eingetreten ist, reicht nach Auffassung der Richter nicht aus, um die Überwachungsaufgabe zu erfüllen. Es sei dem Betriebsrat nicht zuzumuten, den Betrieb nach ersichtlich schwangeren Mitarbeiterinnen zu durchsuchen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen der Weitergabe der Information ebenfalls nicht entgegen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass das Informationsrecht gerade dem Schutz des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes aber auch seiner Gesundheit und der Gesundheit des ungeborenen Kindes dient. Außerdem unterliegt der Betriebsrat einer Verschwiegenheitspflicht nach § 79 BetrVG.
22. 04. 2021 Ch-ch-ch-changes – turn and face the strain! David Bowies Aufforderung, der Belastung durch Veränderung zu begegnen, können Sie auf sich als Arbeitgeber münzen: Veränderung am Arbeitsplatz verunsichert Ihre Mitarbeiter. Behalten Sie die Belange der betroffenen Mitarbeiter im Auge! © Pormezz - Wohin kann diese Verunsicherung am Arbeitsplatz führen? Zu Angst vor einer Versetzung und diese fast zwangsläufig zu einer Abwehrreaktion. § 14 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz), Unterweisung - JUSLINE Österreich. Sie als Arbeitgeber sind in einer Machtposition gegenüber Ihrem Arbeitnehmer. Als solcher haben Sie nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) das Weisungsrecht: Ihrem Mitarbeiter bestimmte Arbeiten zuzuweisen, die Art der Erledigung dieser Arbeiten zu bestimmen sowie den Arbeitsort festzulegen. Dieses Recht ist dem Grunde nach nur insoweit eingeschränkt, als Ihren Weisungen nichts entgegenstehen darf: keine arbeitsvertragliche Regelung kein Gesetz kein Tarifvertrag keine Betriebsvereinbarung. Und dieses Ihr Weisungsrecht als Arbeitgeber umfasst Ihr Recht, Mitarbeiter zu versetzen.
Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist. (4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben. Information des Betriebsrats über eine Schwangerschaft - RECHTSPRECHUNG - kurz kommentiert Betriebsverfassung | Fachartikel | Arbeit und Arbeitsrecht - Personal | Praxis | Recht. (5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.
In der Unternehmenspraxis kommt es im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers oft zu Streitigkeiten. Wie Sie diese Klippen möglichst erfolgreich umgehen, lesen Sie in unserem Beitrag "Unbillige Versetzung von Mitarbeitern". Dürfen Sie als Arbeitgeber einen Angestellten auf einen anderen Platz versetzen? Ja, sogar ohne Zustimmung des Betriebsrats. Was sie sonst zu diesem Thema wissen sollten, lesen sie in dem Beitrag "Leitende Angestellte – wie sind sie arbeitsrechtlich gestellt? ".
Das BVerwG (Beschl. v. 29. 8. 1990 – 6P30. 87, NJW 1991, S. 373) entschied zu einer nahezu wortgleichen Vorschrift aus dem Personalvertretungsrecht abweichend und sah einen Informationsanspruch nur dann als gegeben an, wenn ein konkreter Anlass für die Mitteilung des Namens der Schwangeren besteht. Allerdings verneint das BVerwG generell eine allgemeine Kontrollfunktion des Personalrats – anders als die Rechtsprechung des BAG zu § 80 BetrVG, wonach die Überwachungspflicht auch ohne besonderen Anlass besteht. Aus diesem Grund ließ das Gericht die Rechtsbeschwerde zum BAG zu. Sie ist dort unter dem Az. 1 ABR 51/17 anhängig.